Anwaltliche Verrechnungsstelle

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Claudi130874
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#21

27.11.2007, 20:18

ja wir haben uns auch viel mehr davon gesprochen, am telefon klang das alles so toll und im Endeffekt nehmen die nur die seriösen mandanten. Von denen kriegen wir unser geld ja sowieso.
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maxe
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#22

27.11.2007, 20:23

Das Problem ist zur Zeit, daß es eine rechtliche Grauzone ist.

Unter http://www.haufe-recht.de/SID81.GhDUbEd ... art:int=40 heißt es:

"Der Bundestag hat am 11.10.2007 das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) beschlossen. Wenn der Bundesrat zustimmt, tritt das Gesetz in weiten Teilen zum 1.7.2008 in Kraft. Einige Änderungen treten aber schon am 1. Tag nach der Verkündung in Kraft, voraussichtlich im Dezember. Dies betrifft u.a. § 49b Abs. 4 BRAO. Nach der derzeit aktuellen Fassung der BRAO ist die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten unzulässig, es sei denn

- die Forderung ist rechtskräftig festgestellt,
- ein erster Vollstreckungsversuch ist fruchtlos ausgefallen und
- der Rechtsanwalt hat die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt (§ 49b Abs. 4 BRAO).

Künftig soll nach Umsetzung des RDG die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder sog. rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften grundsätzlich zulässig sein. Im Übrigen sollen Abtretung oder Übertragung nur dann zulässig sein, wenn

- die Forderung rechtskräftig festgestellt ist oder
-die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt.

Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte soll genauso zur Verschwiegenheit verpflichtet sein wie der Rechtsanwalt.

Praxishinweis: Dies ruft neue anwaltliche Verrechnungsstellen auf den Plan. Bereits jetzt wird beispielsweise mit Angeboten geworben, gegen eine Gebühr von durchschnittlich sechs Prozent des Rechnungsbetrages die Honorarforderung zu kaufen, Bezahlung an den Anwalt sofort."

Zutreffend ist, daß alle von der AnwVs akzeptierten Forderungen/Rechnungen sofort an den Anwalt bezahlt werden sollen und diese sich dann später in eigenem Namen um die Einziehung bemüht.

Das gilt aber nicht für alle Rechnungen oder Mandanten.

In der Praxis könnte das so aussehen:

Mandant erscheint, schildert Problem, Mandat wird übernommen, gleichzeitig wird über die AnwVs die Bonität geprüft und um Rechnungsübernahem ersucht.

Ohne Beanstandungen wird Deckungzusage erteilt, Mandat wird abgearbeitet, Vorschuss und/oder Abschlussrechnung von AnwVs bezahlt.

Oder Bonität wird verneint, Deckungszusage nicht erteilt und der Anwalt muß sich selbst um die Bezahlung seiner Rechnung bemühen, Vorschuss verlangen oder Mandat kündigen.

(Ups, jetzt sind mir beim Verfassen dieser Zeilen ein paar zuvorgekommen, weshalb mein Thema jetzt etwas schief klingt.)

Für den Fall, daß die Forderung gerichtlich geltend gemacht werden muß, tritt der Anwalt als Zeuge auf. Bedeutet aber auch, daß der Mandant und das Mandat genau geführt und dokumentiert werden muss. Das kann Mehrarbeit bedeuten.
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Pepsi
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#23

28.11.2007, 10:48

aber immerhin weiß man dann, dass keine Bonität vorliegt und kann entsprechend Vorschuss verlangen, ist doch auch nicht schlecht.. aber das kostet dann ja auch schon 10 €/20 € ne?
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