Kostenfestsetzungsbeschluss: Rechtskraft - Beschwerde durch Gläubiger

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Tastatur-Pianistin
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#1

13.10.2018, 07:06

Hallo zusammen,
ich habe mal eine doofe Frage. Wann konkret wird ein Kfb rechtskräftig?
Als Gläubiger habe ich doch auch die zweiwöchige Frist für die sof. Beschwerde/Erinnerung und nicht nur der Schuldner.
Manche Gerichte schicken uns gleich die vollstreckbare Ausfertigung zu und nicht vorher eine normale Ausfertigung. Was, wenn diese fehlerhaft ist?
Notiert ihr bei der vollstreckbaren Ausfertigung immer auch die zweiwöchige Frist? Ich mache das. Ich denke das Gericht spart sich einfach die Arbeit den Kfb nicht auch gleich an uns zu schicken, sondern eben erst später vollstreckbar. Verständlich aber nervig finde ich.
Bin schon sehr gespannt auf eure Antworten :)
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Soenny
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#2

13.10.2018, 08:03

Bevor hier geantwortet wird, wäre es schön, wenn du in deinem Profil deinen richtigen Beruf eintragen würdest ;)
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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#3

13.10.2018, 08:38

Soenny hat geschrieben:
13.10.2018, 08:03
Bevor hier geantwortet wird, wäre es schön, wenn du in deinem Profil deinen richtigen Beruf eintragen würdest ;)
Erledigt :)
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Tigerle
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#4

15.10.2018, 08:14

KfBs die eingehen werden sofort geprüft, da warten wir nicht ab.
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#5

15.10.2018, 08:41

Es ist nicht erforderlich, dass der KFB rechtskräftig ist um eine vollstr. Ausfertigung zu erteilen. Vielmehr steht es dem Gericht eig. nicht zu die (beantragte) vollstr. Ausfertigung bis zur Rechtskraft des KFB "zurückzuhalten".

Nur so: Ein Rechtsmittel hat nur wer durch die Entscheidung beschwert ist. Wenn antragsgemäß entschieden wurde, liegt hinsichtlich des Gläubigers keine Beschwer vor.
Tastatur-Pianistin hat geschrieben:
13.10.2018, 07:06

Was, wenn diese fehlerhaft ist?
In welcher Hinsicht fehlerhaft?
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Anahid
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#6

15.10.2018, 09:46

Keine Ahnung was da bei Euch passiert, aber wir erhalten die vollstreckbare Ausfertigung des KFB grundsätzlich einige Tage nachdem dieser der Gegenseite zugestellt worden ist und nicht erst dann, wenn die 2-Wochen-Frist für die Gegenseite abgelaufen ist.

Und selbstverständlich steht jeder Partei innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Möglichkeit der Erinnerung/Beschwerde dazu. Das hat aber doch nichts damit zu tun, dass bereits eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wird. :kopfkratz

Es ist natürlich Eure Pflicht, den KFB zu überprüfen. Wenn dieser zu niedrig ist, legt Ihr Beschwerde/Erinnerung ein. Ist der zu hoch, dann ist es Sache der Gegenseite ein Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen.
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mücki
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#7

15.10.2018, 14:30

In Ergänzung zu Anahid:
Wenn man bei der Prüfung des KFB's feststellt, dass ein Fehler zu Ungunsten der Gegenseite gemacht wurde, dann wird doch keiner aus dem KFB die ZV einleiten, sondern erstmal den Fristablauf abwarten und sich dann ggf. beim Gericht informieren, ob Rechtsmittel eingelegt worden sind.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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#8

30.12.2021, 09:18

Hallo Zusammen,
vor Jahresende habe ich noch folgendes Problem:

Es ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, wonach unsere Partei ca. 8.000 € an die Gegenseite zahlen muss. Ich habe gegen dieses sofortige Beschwerde eingelegt und habe das auch mitgeteilt. Die GEgenseite will aber die ZV einleiten, sofern bis zum 03.01 keine Zahlung eingeht, da diese meint, es wäre mit einem VU gleichgestellt. Der Beschluss wäre vollstreckbar, und unsere Beschwerde würde nichts an der Vollstreckbarkeit ändern.
Ehrlich gesagt bin ich irrtiert. Es geht hier nicht um 80 €, also wenn unsere Partei zahlt und der KFB dann doch anders beschieden wird, und der Gegner nicht dann die zu viel gezahlten Kosten zahlt.
Ich bin davon ausgegangen, dass mit der sofortigen Beschwerde der KFB nicht rechtskräftig ist und aus diesem dann auch nicht vollstreckt werden kann.
Sorry Leute, wenn ich vielleicht blöd frage :-(
V.G.
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#9

30.12.2021, 11:06

Die Vollstreckbarkeit eines KFB richtet sich nach der ohm zugrundeliegenden Kostengrundentscheidung.
Ist also die Kostengrundentscheidung vorläufig vollstreckbar, dann ist es auch der KFB.

Ein Rechtsmittel gegen den KFB hindert die Vollstreckung daher ebenso wenig ein Rechtsmittel gegen das ihm zugrundeliegende Urteil.

Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bedarf einer gesonderten gerichtlichen Entscheidung nach §57 Abs. 2 oder 3 ZPO.
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