Guten Morgen
Folgendes Problem:
Der RA der Gegenseite kündigt das Mietverhältnis mit unserem Mandanten zum 31.12.18.
Wir können bis zwei Monate vorher gegen die Kündigung Widerspruch einlegen, d. h. bis zum 31.10.18.
Der 31.10.18 fällt nunmehr ja auf einen Feiertag.
Läut die Frist jetzt am 30.10. oder am 01.11.18 ab?
Wie ist das beim Mietrecht?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Fristen im Mietrecht
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Ich wüsste nicht, dass es im Mietrecht eine Ausnahmevorschrift zum § 193 BGB gibt. Da der Reformationstag allerdings nur in 9 von 16 Bundesländern gesetzlicher Feiertag ist, müsste man zunächst prüfen, ob das Mietobjekt in einem Bundesland liegt, in dem der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.
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Da der 31.10. nur in einigen Bundesländern Feiertag ist und in einigen anderen Bundesländern der 01.11. ein Feiertag ist, würde ich definitiv spätestens bis zum 30.10. die Sache erledigt haben. Dann kommt man erst gar nicht in irgendein Dilemma.
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Da ich - ebenso wie Pitt - auch keine Ausnahmevorschrift kenne, würde ich sagen: ja, Fristablauf 01.11.
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§ 193 BGB
Also wenn bei euch der 31.10. der Feiertag ist, dann endet die Frist am 01.11.2018! Ist es der 01.11. dann würde die Frist am 31.10.2018 enden!
Also wenn bei euch der 31.10. der Feiertag ist, dann endet die Frist am 01.11.2018! Ist es der 01.11. dann würde die Frist am 31.10.2018 enden!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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Oh man während ich hier geschrieben habe und gefühlte 100 Mal ans Telefon musste hat sich die Sache hier ja schon erledigt
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!