Verzug bei Lastschrifteinzug?

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Blueberry

#1

25.09.2018, 14:23

Hallo zusammen,

ich habe hier gerade eine Rechnung vorliegen, die ich im MV für unseren Mandanten geltend machen soll. Nun heißt es bei der Rechnung hins. der Fälligkeit, dass der Betrag per Lastschrift vom Konto des Schuldners eingezogen wird. Dann habe ich doch hier auch die ganz normale Fälligkeit von 30 Tagen nach § 286 Abs. 3 oder?

:thx
Feldhamster
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#2

25.09.2018, 14:34

Ist der Schuldner Verbraucher oder nicht? Danach unterscheidet § 286 III BGB schon mal.

Ansonsten würde ich - unabhängig von § 286 III BGB - in solchen Fällen (ich gehen von einer Rückbuchung der Lastschrift aus) immer nach der Rückbuchung eine Mahnung mit Zahlungsfrist schicken, um auf der sicheren Seite zu sein.
Blueberry

#3

25.09.2018, 15:53

Also der Betrag konnte ja nicht eingezogen werden, denn sonst hätte unser Mandant anschließend keine Mahnung verschickt.
Und da der Schuldner kein Verbraucher ist, sondern Unternehmer, tritt Verzug ja gem. § 286 Abs. 3 nach 30 Tagen ein oder??
Coco Lores
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#4

25.09.2018, 16:01

Blueberry hat geschrieben:
25.09.2018, 15:53
Also der Betrag konnte ja nicht eingezogen werden, denn sonst hätte unser Mandant anschließend keine Mahnung verschickt.
Und da der Schuldner kein Verbraucher ist, sondern Unternehmer, tritt Verzug ja gem. § 286 Abs. 3 nach 30 Tagen ein oder??
Dann tritt § 286 Abs. 3 BGB ein!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Blueberry

#5

26.09.2018, 12:34

Unser Mdt. hat bei der Rechnung angegeben: "Der Rechnungsbetrag wird am 05.06. vom Konto abgebucht."
Ist der Verzug hinsichtlich der 30 Tage dann ab dem Rechnungsdatum oder ab dem eigentlichen Lastschriftabbuchungsdatum (05.06.) zu berechnen?
Coco Lores
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#6

26.09.2018, 12:43

Blueberry hat geschrieben:
26.09.2018, 12:34
Unser Mdt. hat bei der Rechnung angegeben: "Der Rechnungsbetrag wird am 05.06. vom Konto abgebucht."
Ist der Verzug hinsichtlich der 30 Tage dann ab dem Rechnungsdatum oder ab dem eigentlichen Lastschriftabbuchungsdatum (05.06.) zu berechnen?
In § 286 Abs. 3 Satz 1 steht: .... innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang. Fällig ist die Forderung bei Rechnungsstellung.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Blueberry

#7

26.09.2018, 13:05

Ich habe jetzt nur deshalb nochmals nachgefragt, da ich nach einiger Recherche darauf gestoßen bin, dass bei einer Vereinbarung einer Lastschrift ja der Schuldner sofort in Verzug gerät, da die Leistung ja durch die Abbuchung sofort fällig ist. Trifft dann trotzdem § 286 Abs. 3 BGB zu?
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Anahid
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#8

26.09.2018, 13:40

Wenn Lastschrifteinzug vereinbart ist, tritt der Verzug mit Rücklastschrift ein. Da musst Du keine 30 Tage warten.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#9

26.09.2018, 13:46

Blueberry hat geschrieben:
26.09.2018, 13:05
Ich habe jetzt nur deshalb nochmals nachgefragt, da ich nach einiger Recherche darauf gestoßen bin, dass bei einer Vereinbarung einer Lastschrift ja der Schuldner sofort in Verzug gerät, da die Leistung ja durch die Abbuchung sofort fällig ist. Trifft dann trotzdem § 286 Abs. 3 BGB zu?
Wie gesagt fällig ist die Leistung mit Rechnungsstellung. Das Datum der Rechnung wird ja vor dem 05.06. liegen oder?

Aber du hast Recht, ich hab grade auch nochmal recherchiert und ebenfalls gelesen, dass der Verzug bei einem geplatzten Lastschriftmandat direkt eintreten kann. Da es hierzu allerdings noch keine einheitliche Rechtsprechung gibt, kann man beides vertreten. In eurem Fall würde ich natürlich zugunsten des Mandanten davon ausgehen, dass der Verzug direkt mit der geplatzten Lastschrift eintritt!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Blueberry

#10

26.09.2018, 14:28

Ah gut. Dann nehme ich den 05.06.
Vielen Dank. Ihr seid spitze. :knutsch
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