einstweilige Verfügung

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Gast

#1

04.11.2007, 14:06

Ich hab hier eine Aufgabe, die ich leider nicht beantworten kann. Kann mir einer helfen???

Aufgabe:
RAin Beyer hat eine einstweilige Verfügung erwirkt. Kann sie sofort mit der Zwangsvollstreckung beginnen oder muss sie den Titel zunächst zustellen? Welche Fristen muss sie beachten?
(§§ 929 III, 936 ZPO)

Ich werde auch nicht aus den §§ schlau... :(
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mokey1
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#2

04.11.2007, 15:56

die musst du auf jeden Fall zunächst an die Gegenseite zustellen. Binnen Monatsfrist, wenn mich nix täuscht, hab die Gesetzestexte mom aber nicht zur Hand, da ich Urlaub habe.
Ein Anwalt kann mit seinem Aktenkoffer mehr stehlen
als hundert Männer mit Kanonen.
Don Vito Corleone
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Pepsi
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#3

04.11.2007, 15:57

soweit ich hier neulich gelernt habe, muss ne e.V. vorher zugestellt werden
Problemkind
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#4

04.11.2007, 16:00

das auf jeden fall Pepsi, ich bin mir nur nicht mit der Frist sicher, es könnte auch lediglich ne woche sein...
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#5

04.11.2007, 16:00

ich versuche mich mal der Erklärung es ersten §:

laut Absatz 2 hat man einen Monat Zeit die Vollziehung der e.V. zu bewirken

ABsatz 3 besagt, dass die Zustellung nicht unbedingt vor der Vollziehung passieren muss, aber innerhalb von einer Woche (und innerhalb der o.g. Monatsfrist) nachgeholt werden muss

man berichtige mich wenn ichs falsch wiedergegeben habe

PS: mokey wozu gibts Internetgesetze ;-) http://dejure.org/gesetze/ZPO/929.html
Gast

#6

04.11.2007, 17:04

Vielen Dank für Eure Antworten. Das hat mir sehr geholfen...
Viele Grüße
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rena
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#7

23.11.2007, 12:47

Ich frage mal hier weiter:

Haben eine einstweilige Verfügung. Vollziehung wurde bewirkt. Sache einstweilen erledigt.

Nun haben wir evtl. einen Verstoß gegen die Verfügung.

Wie gehe ich nun vor, also wie vollstrecke ich aus dieser eV??????

Gruß
Kimmy

#8

23.11.2007, 12:49

an und für sich kannst du ganz normal ZV-Auftrag machen. Was steht denn in der eV? Wurde Zwangsgeld angeordnet?
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rena
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#9

23.11.2007, 14:34

Also Inhalt der eV: Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, bestimmte Äußerungen zu tätigen, ansonsten droht Ordnungsgeld.

Da kann ich ja so nicht nen normalen ZV-Auftrag machen.

Eher Antrag auf Festsetzung des Ordnungsgeldes dann???
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Tina112
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#10

23.11.2007, 14:50

Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist richtig.
Du stellst diesen beim Prozessgericht I. Instanz und fügst den Titel und die Beweise für den Verstoß bei.
Die Vollstreckung des Ordnungsmittelbeschlusses sollte dann eigentlich von Amts wegen erfolgen. Das Geld fließt in die Stattskasse.
Liebe Grüße

Tina

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