Hallo,
Wir vertreten eine Mandantschaft (in vielen Angelegenheiten) mit Sitz in Berlin, unsere Kanzlei ist in Bremen. Normalerweise machen wir das in Angelegenheit dieser Mandantschaft in KFAs immer so, dass wir die fiktiven Reise- und Fahrtkosten geltend machen, sprich von Berlin nach XY. Jetzt ist es aber in einer Angelegenheit so, dass der Termin in Darmstadt stattfand und der Weg von Bremen nach Darmstadt kürzer war als von Berlin nach Darmstadt, also haben wir im KFA ausnahmsweise die Reisekosten von Bremen nach Darmstadt geltend gemacht. Der Gegenanwalt meint nun, dass uns gar keine Erstattung von Reisekosten zusteht, da unsere Kanzlei weder in Berlin noch in Darmstadt ansässig ist. In fast allen anderen Angelegenheit dieser Mandantschaft wurden die Reisekosten, so wie wir sie geltend gemacht haben nicht beanstandet.
Was nun?
Kennt jemand ein BGH-Urteil o. Ä. in einem solchen Fall?
Vielen Dank für die Hilfe im Voraus!
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ist hier im Forum gefühlte 100 x Thema gewesen und ständige Rechtsprechung. Ist ein Anwalt weder am Geschäfts-/Wohnsitz der Partei, noch am Gerichtsort ansässig, sind Reisekosten höchstens in Höhe der fiktiven Reisekosten vom Geschäfts-/Wohnsitz der Partei bis zum Gericht erstattungsfähig. Kannst Du auch hier nochmals nachlesen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.