Klage Finanzgericht
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17688
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Kann ich nicht beantworten, da ich gar keine Verfahren mit dem FG habe.BlackWoman hat geschrieben: Wie macht ihr das denn immer?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 459
- Registriert: 08.03.2012, 14:43
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Wie sind denn die Verfahren ausgegangen? Wurden die außergerichtlichen Kosten für das Einspruchsverfahren als notwendig erachtet?
Sofern dies nicht der Fall ist, dann musst du auch nicht anrechnen. Wenn kein Fall des § 15a Abs. 2 RVG vorliegt, ist auch keine Anrechnung vorzunehmen!
§ 15a
Anrechnung einer Gebühr
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Sofern dies nicht der Fall ist, dann musst du auch nicht anrechnen. Wenn kein Fall des § 15a Abs. 2 RVG vorliegt, ist auch keine Anrechnung vorzunehmen!
§ 15a
Anrechnung einer Gebühr
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Nein also im Urteil steht nur: (Wir sind übrigens Kläger)
"1. Unter Änderung des Bescheids X vom ... und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom ... wird die ESt. auf EUR ... herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 85/100 und der Beklagte zu 15/100.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar."
"1. Unter Änderung des Bescheids X vom ... und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom ... wird die ESt. auf EUR ... herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 85/100 und der Beklagte zu 15/100.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar."
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 459
- Registriert: 08.03.2012, 14:43
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Die außergerichtlichen Kosten wurden also auch nicht mit eingeklagt?
Sofern zu den Kosten des Einspruchsverfahrens nichts im Urteil steht und der Beklagte auf diese auch nichts gezahlt hat, dann werden diese auch nicht angerechnet und du kannst sie auch nicht im KFA mit aufnehmen.
Sofern zu den Kosten des Einspruchsverfahrens nichts im Urteil steht und der Beklagte auf diese auch nichts gezahlt hat, dann werden diese auch nicht angerechnet und du kannst sie auch nicht im KFA mit aufnehmen.