Gerichtlichen Vergleich nicht eingehalten

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maddii
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#1

25.07.2017, 08:35

Guten Morgen zusammen,

ich hoffe, Ihr seid alle gut in die neue Woche gestartet :-)

Ich weiß nicht, ob das Thema hier ganz richtig ist.

Es geht darum, die Gegenseite und unsere Mandantschaft haben sich vor Gericht dahingehend geeinigt, dass die Gegenseite 7.000 EUR in vier Raten an unsere Mandantschaft leistet. Die Zahlung hat immer zum 1. eines Monats zu erfolgen, wenn die mehr als 14 Tage in Verzug ist, ist der noch offene Restbetrag sofort fällig. Jetzt ist es so die Gegenseite hat natürlich die letzte Rate nicht gezahlt und wir haben die jetzt aufgefordert diese Rate zu zahlen. Jetzt stellt sich bei meinem Chef und auch bei mir die Frage, was ist mit den Anwaltskosten? Es hieß im Vergleich, dass die Kosten jede Partei selbst trägt, auch unter diesen Umständen? Die Gegenseite ist ja in Verzug geraten....

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#2

25.07.2017, 09:04

Der Kostenausspruch im Vergleich betrifft das Prozessverfahren und hat mit der anschließenden Zwangsvollstreckung nichts zu tun.
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maddii
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#3

25.07.2017, 09:23

Okay, also habe ich leider kein Glück und kann der Gegenseite die Gebühren für das vorherige Verfahren aufbrummen? Weil eigentlich wollen wir nicht vollstrecken...
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#4

25.07.2017, 09:38

Nein, Du kannst nicht die Kostenentscheidung nachträglich ändern, nur weil Dir irgendetwas nicht passt. Wo bekommt man solche Ideen her? Dein Chef sollte das erst recht wissen. Für die Aufforderung, die Zahlung zu leisten, könnt Ihr eine Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG verlangen. Mehr ist hier nicht drin. Diese Gebühr ist allerdings auf eine nachfolgende Zwangsvollstreckungsmaßnahme anzurechnen.
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#5

25.07.2017, 10:18

Mein Chef ist ganz alleine auf die Idee gekommen und meinte dass ich falsch liege.... Er hatte mir dann halt gesagt, ich soll mich diesbezüglich mal erkundigen. Das habe ich somit jetzt getan und kann ihm sagen, dass ich die Gebühren nur unserer Mandantschaft in Rechnung stellen kann aber nicht der Gegenseite.
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#6

25.07.2017, 10:22

Ich verlange wirklich nicht, dass Anwälte sich im Gebührenrecht auskennen. Aber zumindest das Prozessrecht sollten sie doch beherrschen. :kopfkratz
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#7

25.07.2017, 10:40

maddii hat geschrieben:dass ich die Gebühren nur unserer Mandantschaft in Rechnung stellen kann aber nicht der Gegenseite.
nicht ganz - die Vollstreckungsgebühr nach 3309 (siehe Beitrag #4) kannst du von der Gegenseite sehr wohl verlangen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#8

25.07.2017, 13:12

Ja das stimmt, aber doch erst wenn ich die ZV androhe oder nicht? Wir haben die jetzt ohne Androhnung der ZV nochmal angemahnt. Macht es mehr Sinn in Zukunft immer mit ZV Maßnahmen zu drohen?

@Anahid: Leider ist das bei uns nicht immer der Fall, und da ich mich immer so leicht verunsichern lasse muss ich immer erst nachschauen bzw. nachfragen :oops:
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#9

25.07.2017, 13:34

maddii hat geschrieben:Ja das stimmt, aber doch erst wenn ich die ZV androhe oder nicht? Wir haben die jetzt ohne Androhnung der ZV nochmal angemahnt. Macht es mehr Sinn in Zukunft immer mit ZV Maßnahmen zu drohen?
Wenn Ihr Gebühren vom Gegner fordern wollt, auf jeden Fall. Wenn Ihr aber eh keine ZV durchführen wollt, dann ist es ganz egal was Du dem Gegner schreibst, denn die Kosten wird der ja auch nicht unbedingt freiwillig zahlen, sodass dann diese festgesetzt werden müssten und dann darüber die ZV durchgeführt werden müsste. ;)
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