Vermögensverzeichnis - nichts beim Schuldner zu holen
- Anahid
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Wenn der Schuldner ALG II bezieht und kein Konto hat, dann soll er doch mal angeben auf welches Konto dieses Geld gezahlt wird und wem das Konto gehört (Nachbesserung der Vermögensauskunft).
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Wenn das ALG II auf das Konto der Mutter eingeht, besteht im Falle einer Pfändung kein Pfändungsschutz. d.h du könntest den Auszahlungsanspruch gegen die Mutter geltend machen.jp3005 hat geschrieben:Vielen Dank erstmal für die Antwort.
Ja genau, ALG II soll auf das Konto der Mutter ausgezahlt werden, wo er keine Kontovollmacht besitzt. Das mit der Bundesagentur für Arbeit wäre ein Versuch wert, aber darf man mir da so einfach Auskunft erteilen?
- Mel Kunterbunt
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Coco Lores hat geschrieben:Ich würde mir die Sache auf jeden Fall spätestens in zwei Jahren auf Wiedervorlage legen
Da habe ich auch mal kurz ne Frage dazu. Wenn ihr die Akte in 2 Jahren auf WV legt, händigt ihr da die Titel dem Mandanten aus????
Mit dem Hinweis, dass er bitte in dieser Zeit regelmäßig prüfen soll, ob über das Vermögen des Schuldners ggf. ein Insoverfahren eröffnet wurde?!
War vor paar Monaten zum ZV Seminar und dort wurde uns mitgeteilt, dass man das so handhaben sollte. Weil wenn die Akte 2 Jahre rumliegt und das Insoverfahren eröffnet wird, der Schuldner den Mandanten nicht angibt und somit die First zu Anmeldung "versäumt" wird, dies eine Anwaltshaftung wäre
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Ist das so? Stichwort: "Grundsicherung"?B.roeller hat geschrieben:Wenn das ALG II auf das Konto der Mutter eingeht, besteht im Falle einer Pfändung kein Pfändungsschutz. d.h du könntest den Auszahlungsanspruch gegen die Mutter geltend machen.jp3005 hat geschrieben:Vielen Dank erstmal für die Antwort.
Ja genau, ALG II soll auf das Konto der Mutter ausgezahlt werden, wo er keine Kontovollmacht besitzt. Das mit der Bundesagentur für Arbeit wäre ein Versuch wert, aber darf man mir da so einfach Auskunft erteilen?
Also ich kenne das nicht so. Ist aber ein gutes Argument. Meistens lege ich mir die Sache für 6 Monate auf WV und schaue mal unter Insolvenzbekanntmachungen ob es was neues gibt. Wir machen aber auch nicht viel ZV.Mel Kunterbunt hat geschrieben:Coco Lores hat geschrieben:Ich würde mir die Sache auf jeden Fall spätestens in zwei Jahren auf Wiedervorlage legen
Da habe ich auch mal kurz ne Frage dazu. Wenn ihr die Akte in 2 Jahren auf WV legt, händigt ihr da die Titel dem Mandanten aus????
Mit dem Hinweis, dass er bitte in dieser Zeit regelmäßig prüfen soll, ob über das Vermögen des Schuldners ggf. ein Insoverfahren eröffnet wurde?!
War vor paar Monaten zum ZV Seminar und dort wurde uns mitgeteilt, dass man das so handhaben sollte. Weil wenn die Akte 2 Jahre rumliegt und das Insoverfahren eröffnet wird, der Schuldner den Mandanten nicht angibt und somit die First zu Anmeldung "versäumt" wird, dies eine Anwaltshaftung wäre
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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Okay wie gehe ich dann weiter vor? Stelle ich einen erneuten GV-Auftrag mit dem Antrag Drittauskünfte einzuholen? Bei der Arbeitsagentur werde ich es versuchen, aber mit Erfolg rechne ich da nicht..
Entstehen dann neue ZV-Gebühren, also noch einmal die 3309 für den Mdt.?
Wenn der Mdt. das ablehnt, dann einfach die Akte für 2 Jahre auf Wiedervorlage? Behält man den Titel in einem solchen Fall am besten in der Akte oder händigt sie dem Mdt. aus?
Es handelt sich übrigens um eine Forderung die die 2.000,- EUR übersteigt..
Danke für eure Hilfe, ist echt Neuland für mich!
Entstehen dann neue ZV-Gebühren, also noch einmal die 3309 für den Mdt.?
Wenn der Mdt. das ablehnt, dann einfach die Akte für 2 Jahre auf Wiedervorlage? Behält man den Titel in einem solchen Fall am besten in der Akte oder händigt sie dem Mdt. aus?
Es handelt sich übrigens um eine Forderung die die 2.000,- EUR übersteigt..
Danke für eure Hilfe, ist echt Neuland für mich!
- icerose
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ich würde hier - wie Anahid schon geschrieben hat - die Nachbesserung der Vermögensauskunft beantragen. Und dann gleich mit dem Antrag auf Drittauskünfte.jp3005 hat geschrieben:Okay wie gehe ich dann weiter vor? Stelle ich einen erneuten GV-Auftrag mit dem Antrag Drittauskünfte einzuholen?
Und ja, es entsteht eine neue Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG - wegen dem Antrag auf Drittauskünfte. Dieser kann problemlos gestellt werden, weil die VAK besorgen lässt, dass die Forderung nicht befriedigt wird.
Wenn ich eine Akte für 2 Jahre verfriste, behalte ich die Titel. Geht dann schneller, wenn es weitergeht.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Ja es wäre ein neuer Antrag zu stellen und ja es fallen auch nochmal die Gebühren an. Jede Vollstreckungshandlung ist eine neue Angelegenheit.
Wenn der Mandant das ablehnt und nicht selbst in der Zeit Auskünfte einholen will, würde ich den Titel behalten, da ihr den ja dann in zwei Jahren spätestens für einen neuen Auftrag braucht! Ich würde den Mandanten aber fragen, was ihm lieber ist!
Wenn der Mandant das ablehnt und nicht selbst in der Zeit Auskünfte einholen will, würde ich den Titel behalten, da ihr den ja dann in zwei Jahren spätestens für einen neuen Auftrag braucht! Ich würde den Mandanten aber fragen, was ihm lieber ist!
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Ja, das ist so. Da muss sich dann der Schuldner einen Kopf machen.Coco Lores hat geschrieben:
B.roeller hat geschrieben:
jp3005 hat geschrieben:
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Wenn das ALG II auf das Konto der Mutter eingeht, besteht im Falle einer Pfändung kein Pfändungsschutz. d.h du könntest den Auszahlungsanspruch gegen die Mutter geltend machen.
Ist das so? Stichwort: "Grundsicherung"?
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hey Leute ich bins wieder,
habe nun die Rückmeldung des Mdt., dass die ZV weiter betrieben werden soll.
Wie kann ich den Auszahlungsanspruch gegen die Mutter geltend machen (im Beitrag über mir beschrieben)?
habe nun die Rückmeldung des Mdt., dass die ZV weiter betrieben werden soll.
Wie kann ich den Auszahlungsanspruch gegen die Mutter geltend machen (im Beitrag über mir beschrieben)?
- icerose
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hab ich so noch nicht machen müssen, aber ich denke mal so vor mich hin:
Pfüb, Drittschuldner Mutter, gepfändet wird Anspruch G, insbesondere Auszahlungsanspruch des Schuldners betreffend auf dem Konto des Drittschuldners eingehende Gelder des Schuldners...
Pfüb, Drittschuldner Mutter, gepfändet wird Anspruch G, insbesondere Auszahlungsanspruch des Schuldners betreffend auf dem Konto des Drittschuldners eingehende Gelder des Schuldners...
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