na ich kann es ja extra bei L 1 und L 2 angeben, wird ja wohl einen Sinn habenAdeleSteinberg hat geschrieben:
Der GVZ sucht die Leute auch nur über das Melderegister. Der hat keine Geheimagenten-Register-Software-Dings-Bums. Was soll das bringen?
Schuldner unbekannt verzogen
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Das galt glaube ich paralegal.Sonnenkind hat geschrieben:Da hier aber noch kein Titel vorliegt, kann ja auch kein GVZ beauftragt werden.
Meine Idee: EMA Privatanschrift Schuldnerin
Und könnte ich es nicht auch so machen, dass ich einfach an die Firmenanschrift zustellen lasse mit dem Hinweis: "Frau XY"? Weil dann hat es ja nichts mit der Firma zu tun oder irre ich mich da?
Oder ist es so, dass ich die Firmenanschrift gar nicht verwenden darf, wenn die Schuldnerin als Privatperson fungiert hat?
Fragen über Fragen. Sorry.
Oder ist es so, dass ich die Firmenanschrift gar nicht verwenden darf, wenn die Schuldnerin als Privatperson fungiert hat?
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Ich würde bezweifeln, dass die Zustellung als bewirkt gilt, wenn nicht an Ihre Privatadresse zugestellt wird.
edit: Vielleicht ist eine Zustellung an die Firmenanschrift auch zulässig, vgl. § 178 I Nr. 2 ZPO
edit: Vielleicht ist eine Zustellung an die Firmenanschrift auch zulässig, vgl. § 178 I Nr. 2 ZPO
Zuletzt geändert von pitz am 01.09.2016, 12:44, insgesamt 1-mal geändert.
Wie sieht es dann mit einer öffentlichen Zustellung gem. § 185 ZPO aus?
Weiß jemand ob das infrage kommen würde?
Weiß jemand ob das infrage kommen würde?
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§ 688 II Nr. 3 ZPOBlackWoman hat geschrieben:Wie sieht es dann mit einer öffentlichen Zustellung gem. § 185 ZPO aus?
Weiß jemand ob das infrage kommen würde?
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Ach ja Dankeschön.
Dann kann ich ja wahrscheinlich nicht mehr viel machen, wenn auch eine Zustellung an die Firmenanschrift nicht zulässig ist.
Dann kann ich ja wahrscheinlich nicht mehr viel machen, wenn auch eine Zustellung an die Firmenanschrift nicht zulässig ist.
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Du könntest die Detektei Eures Vertrauens einschalten. Irgendwo muss die Dame ja wohnen.BlackWoman hat geschrieben:Dann kann ich ja wahrscheinlich nicht mehr viel machen
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Vielleicht ist eine Zustellung an die Firmenanschrift ja zulässig, vgl. § 178 I Nr. 2 ZPO.
Eine ähnliche Fragestellung wird auch hier angesprochen:
http://www.juraforum.de/forum/t/mahnbes ... se.414000/
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Die Zustellung an Firmenanschrift ist zulässig, solange die Zustellung dort an den Schuldner persönlich vollzogen werden kann (also nicht einfach in den Firmenbriefkasten einwerfen oder irgend einem Kollegen in die Hand drücken).
Das dürfte m.E. bei der Zustellung des MB schwierig werden, da das AG bei der Zustellung des MB sich der Dienste der Post mächtig macht. Und die Post stellt nicht persönlich zu. Aber vielleicht weiß jemand mehr....
Das dürfte m.E. bei der Zustellung des MB schwierig werden, da das AG bei der Zustellung des MB sich der Dienste der Post mächtig macht. Und die Post stellt nicht persönlich zu. Aber vielleicht weiß jemand mehr....
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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