ich habe hier ein Vergleichsprotokoll vorliegen, wonach die Gegenseite uns 1700,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe eines Reisegutscheines von 300,00 € zahlen muss. Mir liegt die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichsprotokolls vor (allerdings noch ohne Zustellungsvermerk). Jetzt wurden wir vom gegn. RAe aufgefordert, den Reisegutschein auszuhändigen, damit er der Gegenseite die Zahlung des Vergleichsbetrages empfehlen kann. So und nun?
![Keine Ahnung-Smiley :ka](./images/smilies/ka.gif)
Meine Idee wäre eigentlich, den Gutschein per Einschreiben/Rückschein zu übersenden und die Gegenseite zur Zahlung der Vergleichssumme unter ZV-Androhung auffordern. Bin mir hier aber nicht sicher, ob dies so geht. Insbesondere weil der Vergleich ja noch gar nicht "zugestellt wurde", hatte aber mal irgendwo gelesen, dass man bei Prozessvergleichen auch ohne Zustellung die ZV androhen kann (finde den Artikel aber nicht mehr).
Kann mir jemand einen kleinen Stupser in die richtige Richtung geben?
Winterliche Grüße aus dem hohen Norden
Bipe