Wie immer - die besten Sachen kommen freitags:
Kennt sich jemand mit der Frage des Anspruchs auf Sicherheitsleistung bei grenzüberschreitendem Rechtsformwechsel aus? Gibt es eine europarechtliche Norm zu § 22 UmwG (Gläubigerschutz)?
Muss einen Anspruch auf Sicherheitsleistung begründen in der Form, dass ich glaubhaft mache, dass durch den grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel der Gesellschaft und damit einhergehenden Verlegung des Sitzes die Erfüllung der Forderung des Gläubigers gefährdet wird. Anhaltspunkte evtl. Auslandsvollstreckung u.a.. Muss aber mal prüfen, ob das zählt...
Sollte jemand Infos haben, wäre ich dankbar - sonst muss ich wohl einiges lesen