Neuer RS-Fall?

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Ciara
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#1

21.10.2015, 17:11

Hallo Ihr Lieben,

ich habe zum Glück nicht so häufig mit Rechtsschutzversicherungen zu tun, aber nun mal ein Problem mit denen.

Mandantin wird gekündigt. Wir reichen Kündigungsschutzklage ein und es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Für dieses Verfahren kriegen wir keine Deckungszusage, da die Kündigung vom 02.01.2015 ist und die Mandantin bei ihrem Lebensgefährten erst ab dem 07.04.2015 mitversichert ist.

Soweit okay.

Jetzt wurde ja festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden ist und der Arbeitgeber muss fröhlich Gehalt zahlen. Dies tut er nicht (Mandantin ist mittlerweile in Elternzeit). Am 28.09.2015 reichen wir Klage bzgl. der ausstehenden Gehälter ein und bitten um Deckungszusage bei der RS. Diese verweigert aber wieder die Deckungszusage mit der Begründung, dass die Kündigung ja am 02.01.2015 zugegangen sei. Unseres Erachtens hat dies doch jetzt aber nichts mehr mit den ausstehenden Gehältern zu tun, oder!? Dies müsste doch ein neuer Versicherungsfall sein bzw. wenigstens für die Gehälter ab April/Mai.

Oder liegen wir hier falsch?
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#2

21.10.2015, 17:14

Also aus dem Bauchgefühl würde ich sagen, dass ihr Recht habt. Vllt der RSV nochmal deutlich machen, dass es sich hier eben nicht um die Kündigungen dreht?
Starr mich nicht so an, ich bin auch nur eine Signatur :pfeif
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Liesel
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#3

21.10.2015, 17:16

Das ist definitiv ein neuer Fall. Zeitpunkt des Rechtsverstoßes dürfte hier der erste Zahlungsverzug sein.
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#4

21.10.2015, 17:17

Neuer Sachverhalt ja. Gibt es evtl irgendwelche Leistungssperren für die ersten Monate des "mitversichert"-Seins?
läuft...
:huch
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Ciara
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#5

21.10.2015, 17:26

Liesel hat geschrieben:Das ist definitiv ein neuer Fall. Zeitpunkt des Rechtsverstoßes dürfte hier der erste Zahlungsverzug sein.
Das wäre Februar. Mitversichert ist sie ab 07.04.2015 (müssen hier noch Wartezeit berechnet werden?) Gehälter müssen von Januar bis 14. September gezahlt werden.
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#6

21.10.2015, 17:37

Dafür müssten wir die ARB des betreffenden Versicherers kennen und wissen, ob die zeitliche Leistungssperre auch für neu Mitversicherte gilt...
läuft...
:huch
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Ciara
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#7

21.10.2015, 17:38

Okay danke. Ich werde morgen mal mit der RS telefonieren.
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#8

23.10.2015, 08:58

Guten Morgen,

ich habe gestern mit der RSV telefoniert und heute leider wieder die Nachricht bekommen, dass keine Kostendeckung besteht mit folgender Begründung (wir machen Gehälter Januar-September geltend):
Ihre Mandantin gilt über den o g. Rechtsschutzvertrag unter Berücksichtigung der Wartezeit ab 07.04.2015 als mitversichert. Mit Hinweis auf Harbauer, Kommentar zur Rechtsschutzversicherung, 8. Auflage, Rdn. 111 ff. zu § 4, ist der Versicherungsfall in den von Beginn an nicht gezahlten Gehälter als Dauerverstoß zu sehen. Der Versicherungsschuzt begann am 07.04.2015. Der Versicherungsfall gilt jedoch am 30.01.2015 als eingetreten.
Ich habe den Kommentar zwar nicht vorliegen, aber die scheinen wohl richtig zu liegen. Oder hat jemand noch was Gegenteiliges?
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#9

23.10.2015, 09:21

Ich hab den Kommentar nicht vorliegen, kenne es aber auch nur so, dass es für die Deckungszusage u. a. darauf ankommt, wann der Rechtsschutzfall eingetreten ist. Da bereits im Januar kein Gehalt gezahlt worden ist, ist der Rechtsschutzfall vor Beginn der Mitversicherung eingetreten. Somit hat die RSV Recht, wenn sie Deckungsschutz verweigert.
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Liesel
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#10

23.10.2015, 09:44

Sehe ich genauso.
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