2 Urschriften Vs. 1 Urschrift + Beglaubigte Kopie

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Chris0601
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#1

18.10.2015, 17:41

Hallo,

ich frage mich gerade warum wir den ganzen "Zauber" mit der beglaubigten Abschrift veranstalten bei Schriftsätzen.

Klar, der Gegner braucht den Schriftsatz mit Anlagen. Aber kann der Anwalt nicht einfach zwei identische Schriftsätze unterschreiben? Werden ja sowieso zusammen gedruckt. Dann gibt es zwei Urschriften und ggf. einfache Abschrifte(n).

Wäre für uns weniger Arbeit - auch wenns nur zwei Stempel sind.

Gruß
Chris
Maddien
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#2

18.10.2015, 17:58

Hm. Das dürfte daran liegen, dass es nur ein "Original" geben darf - und das muss beim Gericht landen. Die weiteren Ausfertigungen werden ggf. beglaubigt, um als Anwalt die Übereinstimmung mit dem Original zu versichern. Wenn Du mehrere Originale hast, fehlt diese Erklärung.
läuft...
:huch
Jupp03/11

#3

18.10.2015, 18:01

Maddien hat geschrieben:Hm. Das dürfte daran liegen, dass es nur ein "Original" geben darf - und das muss beim Gericht landen. Die weiteren Ausfertigungen werden ggf. beglaubigt, um als Anwalt die Übereinstimmung mit dem Original zu versichern. Wenn Du mehrere Originale hast, fehlt diese Erklärung.



:good
Chris0601
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#4

19.10.2015, 10:50

Warum darf es nur ein Original geben? Was spricht dagegen auch dem Gegner ein Original zukommen zu lassen?
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niva
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#5

19.10.2015, 10:55

das Wort ORIGINAL sagt das.
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#6

19.10.2015, 11:18

Ich kann mir ehrlich nicht vorstellen, dass das Stempeln der Schriftsätze so "zeitaufwendig" ist.

Wenn es dich so stört, ich weiß ja nicht, mit welchem Anwaltsprogramm ihr arbeitet. Vielleicht könnt ihr das ja dann aufdrucken lassen. Wir arbeiten mit Advoware und da geht das über die Möglichkeit 3-Fachdruck. Ich muss also gar nicht mehr stempeln.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
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Chris0601
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#7

19.10.2015, 12:32

niva hat geschrieben:das Wort ORIGINAL sagt das.
verstehe ich nicht. nach meinem Sprachempfinden heißt original soviel wie nicht gefälscht, nicht nachgemacht

wenn ich zwei identische urkunden ausfertige und jede der parteien bekommt eine, etwas beim außergerichtlichen Vergleich, gibt es dann nur ein Original und eine Abschrift :kopfkratz
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niva
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#8

19.10.2015, 12:36

Chris0601 hat geschrieben:[wenn ich zwei identische urkunden ausfertige und jede der parteien bekommt eine
nein, die bekommen evtl. Ausfertigungen, Kopien, beglaubigte Abschriften oder was auch immer. aber es gibt nur ein Original. grundsätzlich.
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pitz
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#9

19.10.2015, 13:15

niva hat geschrieben:
Chris0601 hat geschrieben:[wenn ich zwei identische urkunden ausfertige und jede der parteien bekommt eine
nein, die bekommen evtl. Ausfertigungen, Kopien, beglaubigte Abschriften oder was auch immer. aber es gibt nur ein Original. grundsätzlich.
Und das Original verbleibt in der Urkundenrolle des Notars.
Chris0601
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#10

19.10.2015, 13:24

niva hat geschrieben:
Chris0601 hat geschrieben:[wenn ich zwei identische urkunden ausfertige und jede der parteien bekommt eine
nein, die bekommen evtl. Ausfertigungen, Kopien, beglaubigte Abschriften oder was auch immer. aber es gibt nur ein Original. grundsätzlich.
Also mit Urkunde meine ich Urkunde im Sinne der ZPO. Nicht Urkunde vom Notar.

Also etwa einen Vergleich, wenn ich den ausfertige dann einen für uns, einen für den Gegner. Glaube nicht, dass sich die Gegenseite mit einer beglaubigten Abschrift zufrieden geben würde.

Kopien haben im Zweifel ja nicht den gleichen Beweiswert. Also muss und ist es nach meinem Dafürhalten vollkommen unproblematisch zwei Originale zu fertigen. Macht doch auch jeder Autoverkäufer so, einen Kaufvertrag für den Käufer einen für den Verkäufer. Also warum geht das nicht bei Gericht? Oder geht es doch nur keiner macht es :kopfkratz
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