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Laska
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#1
22.08.2015, 20:30
Hallo zusammen,
gibt es hier jemanden, der selbständig Miet- und WEG-Sachen (fristlose Kündigungen, Mahnbescheide, Anspruchsbegründungen) bearbeitet?
Auf einen netten Erfahrungsaustausch würde ich mich freuen.
![Smilie :-)](./images/smilies/icon_smile.gif)
Liebe Grüße
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#2
04.09.2015, 15:02
Hallo,
wenn Du noch Lust an einem Erfahrungsaustausch hast, stünde ich gerne zur Verfügung.
Ich habe vier Jahre für einen sehr guten (Fach-)Anwalt in diesem Bereich gearbeitet und habe mir über die Zeit auch immer mehr Arbeiten zur selbstständigen Erledigung auf den Tisch gezogen.
Beste Grüße
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Laska
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#3
04.09.2015, 20:08
Hallo,
klar, gerne...
Mich interessiert u. a., wie andere bei Mietrückständen im Falle einer fristlosen Kündigung vorgehen... wenn der Mieter das Mietobjekt weder geräumt noch die Rückstände innerhalb der gesetzten Frist beglichen hat.
Wir machen das so, dass wir in diesem Fall 2 Akten führen... einmal eine Räumungsakte (Räumungsklage) und eine Zahlungsakte (MB wg. Mietrückstände). Man kann ja auch eine Räumungs- und Zahlungsklage erheben und damit nur eine Akte führen. Wie ist da die Erfahrung im Zusammenhang mit der Verfahrensdauer?
Liebe Grüße
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Soenny
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...ist hier unabkömmlich !
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Jupp03/11
#5
04.09.2015, 20:15
Das Führen von 2 Akten ist gelinde gesagt -völliger Quatsch-. Der Hintergrund -auch wegen der erheblichen Mehrkosten, die in aller Regel zu Lasten des Mdt. gehen- würde mich interessieren.
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Laska
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#6
04.09.2015, 20:24
Warum Mehrkosten?
Wenn ich eine Akte führe, berechne ich 12 x Nettomiete + Rückstände als Gegenstandswert.
In einer Räumungsakte ist das nur 12 x Nettomiete und in der Zahlungsakte nur die Mietrückstände als Gegenstandswert... also kommt man auf das selbe Ergebnis, oder vertue ich mich jetzt?
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Liebe Grüße
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Laska
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#7
04.09.2015, 20:28
Soenny hat geschrieben:Das kommt wohl hauptsächlich auf das zuständige Gericht an
![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Hm... ich dachte, durch einen MB kommt man schneller zum Titel wg. Zahlung, so dass man dann evtl. schon zumindest wegen der Mietrückstände vollstrecken kann.
![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Liebe Grüße
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Jupp03/11
#8
04.09.2015, 20:29
vgl. einfach Zusammenrechnung und Einzelberechnung.
Und wenn der Mieter dann noch Widerspruch erhebt gegen den MB, bekommst du heute Abend noch ne rote Birne, um es mal knallhart zu sagen.
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Laska
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#9
04.09.2015, 20:30
Oh... so weit habe ich nicht gedacht. Ich würde dazu tendieren, die beiden Verfahren im Falle eines Widerspruchs zu verbinden.^^
Liebe Grüße
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