![Winken :wink1](./images/smilies/winke1.gif)
Ich habe folgendes Problem und konnte hierzu bislang noch nichts finden:
![Nachdenken :nachdenk](./images/smilies/nachdenk.gif)
Wir haben für eine Mdt. eine Gewaltschutzanordnung nach § 1GewSchG erwirkt. Diese sollte durch den GVZ zugestellt werden. Heute erhielt ich die Mitteilung vom GVZ, dass eine Zustellung nicht möglich sei, da der Gegner plötzlich unbekannt verzogen ist. Der Gegner war durch einen Anwalt vertreten. Nun muss ja die Zustellung erfolgen, damit die Anordnung wirksam wird.
Meine Frage ist nun, ob eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an den Gegenanwalt ausreichend ist oder ob eine Neuzustellung durch GVZ veranlasst werden muss, sofern eine neue Adresse bekannt wird. Habt ihr vielleicht noch andere Hinweise, was ich noch machen kann?
Kann mir vielleicht auch jemand sagen, ob ich die Kosten der fehlgeschlagenen Zustellung wieder einfordern kann und ob dies evtl. gleich mit der Neuzustellung möglich ist?
Ich brauche dringend Eure Hilfe, ich bin leider nur noch diese Woche da und danach erst mal für zwei Wochen im Urlaub...
Vielen Dank!