Kostenfolge sof. Beschwerde KFB

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#11

07.07.2015, 21:38

Wie online.
Die Kritik an der KGE verstehe ich auch nicht. :kopfkratz

Gegeneinander aufgehobene Verfahrenskosten haben den Ausgleich nur der Gerichtskosten zur Folge. Was soll denn da abzuhelfen sein? Offenbar ist da ein Knick im SV.
Und der Staatskasse die Kosten aufzuerlegen --> Schwamm drüber... :patsch
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#12

08.07.2015, 05:46

Schwamm drüber, von mir aus. Aber viele Refas, die diesen Thread lesen, denken sich: Aha, es geht doch. :augenreib Geht aber leider nicht.
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#13

08.07.2015, 08:50

Zurück zum Ausgangsfall :mrgreen:

Die Frage, die sich mir nur stellt ist: Wenn es ein offensichtlicher Fehler des Gerichts war (und der war es m.M. nach), kommt die Berichtigung über § 319 ZPO in Betracht. Wo ist da bitte das Rechtschutzbedürfnis der Gegenseite für eine sofortige Beschwerde?
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#14

08.07.2015, 11:17

Dazu muss man sich vergegenwärtigen, wann ein Fall des § 319 ZPO vorliegt.
Die Vorschrift ist nämlich allein dann anwendbar, wenn ganz offenbare Unrichtigkeiten vorliegen wie Rechenfehler, Zahlendreher, Quotenverwechselung, Übersehen einer KFA-Rückseite etc. - also Sachen, über die es vom Grundsatz her aufgrund der ersichtlichen Gegebenheiten nichts zu diskutieren gibt.

Wurde aber ein Fehler gemacht, der nicht auf einem bloßen Versehen beruht, sondern vom Entscheider mit Willen und Wissen produziert wurde (weil er z.B. in der Einschätzung der Sach- und Rechtslage daneben lag), dann ist es kein Fall des § 319 ZPO mehr. Die Abgrenzung ist oft nicht einfach.

Die beschwerte Partei kann grundsätzlich einen Antrag nach § 319 ZPO stellen ODER Beschwerde einlegen. Im letzteren Fall kann nicht vom Gericht auf § 319 ZPO umgeschwenkt werden, weil es selbst den Fehler gemacht hat, denn dann wird dem Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr "geklaut". Daher kann allenfalls angefragt werden, ob beide Seiten mit § 319 ZPO einverstanden sind. Bejahendenfalls verzichtet der Beschwerdeführer auf seine Gebühr. Ansonsten muss die Beschwerde beschieden werden - mit KGE, aber diese nie zu Lasten der Staatskasse!

Hier noch ein Beispiel einer ganz offensichtlichen Unrichtigkeit, bei dem dann die Rechtsmitteleinlegung nicht zulässig ist:

OS
Werden in einem Kostenantrag Auslagen in Höhe von 1.396.58 € angemeldet und setzt der Rechtspfleger auf Grund eines Versehens Auslagen in Höhe von 139.658,00 € fest, liegt eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 319 I ZPO vor. Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den KFB ist in diesem Fall unzulässig, da die Beseitigung der belastenden Entscheidung mit einem Berichtigungsantrag schneller, einfacher und kostengünstiger zu erreichen ist [Rn. 9].

OLG Köln, Beschl. v. 03.05.2011 – I-17 W 85/11

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#15

08.07.2015, 11:29

Soweit die Theorie. Dass es in der Praxis oft ganz anders läuft, wissen wir beide aus meiner Sache nur zu Genüge :mrgreen:
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#16

08.07.2015, 11:57

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#17

08.07.2015, 12:37

@13 und online:

Der Dino hat natürlich Recht. Ich habe den Sachverhalt tatsächlich falsch wiedergegeben; denn der Beschluss lautete dahingehend, dass die Kosten des Rechtsstreits die Parteien jeweils zur Hälfte tragen. Und das war eben von beiden Seiten nicht gewollt, weswegen wir Beschwerde einlegten.

Der Abänderungsbeschluss hat die zuständige Richterin erlassen, ohne hierbei eine Rechtsgrundlage zu erwähnen.

Im Kostentragungsbeschluss, mit welchem die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse auferlegt worden sind, steht lediglich, dass Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren nicht angefallen sind und dass die Verfahrensgebühr nach 3500 VV RVG in Höhe von 0,5 aufgrund der Abhilfeentscheidung der Staatskasse aufzuerlegen war.
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#18

08.07.2015, 13:04

@ 13, zu deinem letzten Beitrag: In meinem Ausgangsbeitrag war es tatsächlich so, dass im Urteil eine Kostenquote für die drei Beklagten im Einzelnen bestimmt wurde, die Rechtspflegerin diese aber in ihrem KFB nicht berücksichtigt hatte. Das wäre doch dann ein klassischer Berichtigungsfall, oder? Heute ist der KFB gekommen, ich glaube, ich versuch´s noch mit sofortiger Beschwerde anzugreifen :motz
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#19

08.07.2015, 21:44

grommelie hat geschrieben:@13 und online:

Der Dino hat natürlich Recht. Ich habe den Sachverhalt tatsächlich falsch wiedergegeben; denn der Beschluss lautete dahingehend, dass die Kosten des Rechtsstreits die Parteien jeweils zur Hälfte tragen. Und das war eben von beiden Seiten nicht gewollt, weswegen wir Beschwerde einlegten.

Der Abänderungsbeschluss hat die zuständige Richterin erlassen, ohne hierbei eine Rechtsgrundlage zu erwähnen.

Im Kostentragungsbeschluss, mit welchem die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse auferlegt worden sind, steht lediglich, dass Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren nicht angefallen sind und dass die Verfahrensgebühr nach 3500 VV RVG in Höhe von 0,5 aufgrund der Abhilfeentscheidung der Staatskasse aufzuerlegen war.
Danke. Nun habe ich zumindest den Sachverhalt verstanden. Natürlich ist nach dieser Sachlage die Kostenentscheidung nicht richtig. Dass die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren nicht angesetzt wurde, ist völlig korrekt. Nur das mit der RA-Vergütung, die der Staatskasse auferlegt wurde, das ist quasi "richterliche Freiheit".

Ihr habt in diesem Fall also Glück gehabt. Und das braucht man ja auch manchmal im Leben.
Zuletzt geändert von online am 09.07.2015, 05:52, insgesamt 1-mal geändert.
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#20

08.07.2015, 22:17

Ach Gottfried, dass ist ja nun eine ganz andere Konstellation. Dann ist die KGE richterlicherseits vermurkst worden und dafür hat die Richterin anlässlich der Berichtigung der Landeskasse die Kosten auferlegt. Nun denn, zum Entscheidungsinhalt muss man sich nicht äußern. Parteien und Gericht sind jedoch an die KGE wie immer gebunden und deshalb hat die LK auch die Kosten zu erstatten. Eine wahrhaftig seltene Lösung.

@ sansibar:
Diesen KFB würde ich auf jeden Fall mit dem "ordentlichen Rechtsmittel" anfechten, denn die Nichtberücksichtigung der vorgegebenen Quoten ist hier kein Versehen, kein Vertauschen oder ähnliches, sondern hier hat m.A.n. das Gericht echten Mist gemacht, so dass dies nicht mehr unter § 319 ZPO fällt. Gefühlsmäßig würde ich sagen, die Sachbearbeiterin wusste die richtige Umsetzung nicht.
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