Montag und ich stehe gerade mal irgendwie auf dem Schlauch und weiß nicht wo ich nachschaun muss, um meine Frage zu beantworten.
Foglender Fall:
Klage gegen Gegner. Von uns wurde Gerichtsstandsvereinbarung angenommen. Gericht ist anderer Ansicht, also dass keine Gerichtsstandsvereinbarung wirksam geschlossen wurde. Gegner verstirbt, sodass dann Verweisung an den Gerichtsort des Alleinerben beantragt wurde. Nun ist auch noch der Alleinerbe verstorben und es muss - so wie ich das sehe - erneut Verweisung beantragt werden an den Gerichtsort des nunmehrigen Alleinerben.
Ist dieser Verweisungsantrag kostenneutral? Muss ich überhaupt Verweisung beantragen?
Bitte teilt mir mit, wo ich das gegebenfalls nachlesen kann (§) DANKE.
Verweisung kostenneutral möglich
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Hallo Tigerle,
beantworten evtl. die §§ 12 bis 37 ZPO (meiner Ansicht nach ganz konkret § 36 ZPO) diese Frage?
Mehrfache Verweisungen würden dauerhaft zu neuen Einarbeitungen auf Seiten der Gerichte führen und sind daher unzulässig. In der Praxis könnte dann ja quasi jeder Wohnortwechsel einen neuen Gerichtsstand begründen!
Wenn sich ein Gericht (beispielsweise des Zivilrechtsweges) für ein Verfahren als nicht zuständig erachtet und dieses Verfahren an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit weiterleitet (beispielsweise an ein Arbeitsgericht abgegeben wird), muss das Verfahren auch dort verhandelt werden (außer die Verweisung erfolgte vollkommen willkürlich). Eine nochmalige Verweisung ist unzulässig.
Zu dieser Thematik auch gerne: OLG Celle 4. Zivilsenat, Beschluss vom 15.02.2000, 4 AR 7/00.
Ich würde mich freuen, wenn diese Antwort für Dich hilfreich war.
Beste Grüße
Rechtsfachwirt
beantworten evtl. die §§ 12 bis 37 ZPO (meiner Ansicht nach ganz konkret § 36 ZPO) diese Frage?
Mehrfache Verweisungen würden dauerhaft zu neuen Einarbeitungen auf Seiten der Gerichte führen und sind daher unzulässig. In der Praxis könnte dann ja quasi jeder Wohnortwechsel einen neuen Gerichtsstand begründen!
Wenn sich ein Gericht (beispielsweise des Zivilrechtsweges) für ein Verfahren als nicht zuständig erachtet und dieses Verfahren an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit weiterleitet (beispielsweise an ein Arbeitsgericht abgegeben wird), muss das Verfahren auch dort verhandelt werden (außer die Verweisung erfolgte vollkommen willkürlich). Eine nochmalige Verweisung ist unzulässig.
Zu dieser Thematik auch gerne: OLG Celle 4. Zivilsenat, Beschluss vom 15.02.2000, 4 AR 7/00.
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Ist die Sache bereits rechtshängig Tigerle? Dann steht § 261 III Nr. 2 ZPO einer Verweisung m.E. entgegen.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
- Tigerle
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Ja ist bereits rechtshängig.
Nachdem das zuerst angerufene Gericht sich unzuständig gefühlt hat, haben wir eben Verweisung an den Wohnsitz des Erben (=Rechtsnachfolger) gestellt. Wie gesagt, nun ist aber auch dieser verstorben und ich war mir unsicher, ob nun erneut Verweisung beantragt werden muss.
für die Antworten schon mal. Dann werde ich jetzt einfach keine Verweisung beantragen und warten, ob sich das Gericht dann für unzuständig fühlt, dann kann ich ja immer noch sagen, bei Verweisung dorthin war es noch zuständig, dann müsste es passen.
Nachdem das zuerst angerufene Gericht sich unzuständig gefühlt hat, haben wir eben Verweisung an den Wohnsitz des Erben (=Rechtsnachfolger) gestellt. Wie gesagt, nun ist aber auch dieser verstorben und ich war mir unsicher, ob nun erneut Verweisung beantragt werden muss.
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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Die Verweisung fand im Übrigen nicht an ein andere Gerichtsbarkeit (also Wechsel von z.B. Arbeitsgericht zum Amtsgericht) sondern das Gericht fühlte sich lediglich örtlich nicht zuständig.