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jenann_89
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#1

28.05.2015, 12:42

M.
Zuletzt geändert von jenann_89 am 23.08.2015, 16:59, insgesamt 1-mal geändert.
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Anahid
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#2

28.05.2015, 12:51

1. Die beiden Verfahren sind zwei Angelegenheiten. Du musst also zwei Rechnungen machen.

2. Das Verwaltungsverfahren hat mit dem Bußgeldverfahren nichts zu tun. Da muss keine Anrechnung stattfinden.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
jenann_89
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#3

28.05.2015, 13:51

Also müssten wir hier theoretisch aus der einen Akte zwei Akten machen (Für das Verfahren und den Antrag nach § 80 V)?! Und ich muss eine Rechnung zum Streitwert 5.000,00 € und eine zum Streitwert 2.500,00 € machen, habe ich das so richtig verstanden?!

Vielen Dank für die Hilfe!
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Anahid
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#4

28.05.2015, 14:23

Ja richtig. Ob Du dafür 2 Akten machst, bleibt Dir überlassen. ;)
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jenann_89
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#5

29.05.2015, 07:28

Das ist super lieb, allerdings meint der Anwalt jetzt dass das nicht sein kann. Finde ich dazu im Internet irgendwo einen Verweis? oder Hinweis? habe auf die schnelle nichts finden können.
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Andy66
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#6

29.05.2015, 08:48

Schaut doch mal in § 17 RVG Abs. 1 a
Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
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Andy66
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#7

29.05.2015, 08:49

Schaut doch mal in § 17 RVG Abs. 1 a
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