Hallo meine Lieben,
Kürzungen der Sachverständigenkosten sind leider mein täglich bitter Brot :twisted: Besonders eine in Nordbayern ansässige Versicherung mit drei Buchstaben ist da ganz vorne mit dabei. Wir klagen die unberechtigt gekürzten Kosten regelmäßig ein. Teilweise wird nach Klagezustellung bezahlt, teilweise werden die Verfahren aufgenommen. Die einschlägigen Urteile lauten: Amtsgericht München vom 30. Januar 2013 (322 C 16646/12), 9. Dezember 2013 (332 C 28461/13) und 6. August 2014 (332 C 13874/14) sowie des BGH vom 11. Februar 2014 (VI ZR 225/13). Danach sind die Sachverständigenkosten selbst dann zu erstatten, wenn sie die ortsüblichen Beträge übersteigen. Darüber hinaus habe ich noch einen sehr netten richterlichen Hinweis hierzu. Näheres ggf. über PN.
Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten - und auch praktisch kaum möglich - nach einem Unfall erst umfangreiche Nachforschungen anzustellen, welcher Gutachter welche Kosten verlangt. Diese berechnen sich ja z.T. nach der Schadenhöhe, die erst feststeht, wenn das Gutachten erstellt wurde.
Viele Grüße
VKU - Gegnerische HV kürzt SV-Kosten
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Andy66, du schreibst mir aus der Seele. Auch hier ist es üblich, dass die SV-Kosten gekürzt werden und wir reden hier nicht nur über 20,00 €.
Für einen SV klagen wir im Moment auch vor einem LG. Mittlerweile sieht es auch so, als würde sich das Ganze endlich dem Ende zuneigen. Leider aber nicht zu unseren Gunsten.
Ich denke zwar, dass mein Cheffe die Urteile schon kennt, werde sie aber trotzdem mal raussuchen. Danke für den Tipp, Andy66.
Edit:
Schau bitte mal, ob du meine PN bekommen hast. Ich bin mir da gerade nicht so sicher.
Für einen SV klagen wir im Moment auch vor einem LG. Mittlerweile sieht es auch so, als würde sich das Ganze endlich dem Ende zuneigen. Leider aber nicht zu unseren Gunsten.
Ich denke zwar, dass mein Cheffe die Urteile schon kennt, werde sie aber trotzdem mal raussuchen. Danke für den Tipp, Andy66.
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Schau bitte mal, ob du meine PN bekommen hast. Ich bin mir da gerade nicht so sicher.
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Wir haben hier jetzt auch mehrere Verfahren gegen Versicherer geführt, die die SV-Kosten gekürzt haben. Die Rechtsstreite haben wir sämtlich gewonnen mit ähnlicher Begründung wie bei Andy66. Grundsätzlich wird die Erstattungsfähigkeit damit begründet, dass es einem Geschädigten nicht zuzumuten ist, Marktforschung bzgl. der SV-Kosten vor Beauftragung eines SV zu betreiben, was auch in der Regel gar nicht möglich ist, da ein SV ohne Besichtigung des Schadens noch gar nicht angeben kann, wie hoch seine Kosten sein werden. Wie die letzte Richterin so schön ins Urteil schrieb, soll der Versicherer, wenn er der Auffassung ist, dass hier zu hohe Kosten abgerechnet wurden, sich entsprechende Ansprüche vom Geschädigten abtreten lassen und selbst einen Rechtsstreit auf Erstattung gegen den SV führen.
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Ich kann das nur begrüßen, dass ihr euch das nicht gefallen lasst. Das ist seitens der Vers. blanke Veralberung nach dem Motto: Kleinvieh macht auch Mist und die werden schon nix unternehmen. Das läppert sich bei denen dann zusammen und macht die Gewinnspanne nicht unerheblich größer. Ein Fernsehbericht sagte dazu vor kurzem, es fehle bei deren Handlungsweise an jeglichen sachlichen Erwägungen. Es ist allein die Absicht dahinter, nicht oder weniger zu zahlen. Komischerweise: Wenn die die Verfahren verlieren, ist sogar (zwangsläufig) das Geld für die sinnlosen Verfahrenskosten da. Denen muss man immer wieder zeigen, wo es langgeht.
~ Grüßle ~
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Lieber Andy! Wenn es dir nicht zu viel Mühe macht, hätte ich gerne den richterlichen Hinweis per PN. Ich bin gerade dabei, eine Klage gegen HV vorzubereiten wegen gekürzten SV-Kosten und gekürzten Reparaturkosten. Es geht zwar um einen lächerlichen Betrag. Aber wir lassen uns das nicht gefallen und die RS des Mandanten hat schon Kostendeckungszusage erteilt. Deshalb brauche ich hierzu alles, was ich finden kann.Andy66 hat geschrieben:Hallo meine Lieben,
Kürzungen der Sachverständigenkosten sind leider mein täglich bitter Brot :twisted: Besonders eine in Nordbayern ansässige Versicherung mit drei Buchstaben ist da ganz vorne mit dabei. Wir klagen die unberechtigt gekürzten Kosten regelmäßig ein. Teilweise wird nach Klagezustellung bezahlt, teilweise werden die Verfahren aufgenommen. Die einschlägigen Urteile lauten: Amtsgericht München vom 30. Januar 2013 (322 C 16646/12), 9. Dezember 2013 (332 C 28461/13) und 6. August 2014 (332 C 13874/14) sowie des BGH vom 11. Februar 2014 (VI ZR 225/13). Danach sind die Sachverständigenkosten selbst dann zu erstatten, wenn sie die ortsüblichen Beträge übersteigen. Darüber hinaus habe ich noch einen sehr netten richterlichen Hinweis hierzu. Näheres ggf. über PN.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Liebe Andy66
Könntest du mir bitte den richterlichen Hinweis auch kurz per PN schicken? Ich stehe nunmehr auch vor dem gleichen Problem und finde es auch nur zum
Werde hier mit der Haftpflicht nicht mehr länger korrespondieren; Klage ist der nächste Schritt.
Könntest du mir bitte den richterlichen Hinweis auch kurz per PN schicken? Ich stehe nunmehr auch vor dem gleichen Problem und finde es auch nur zum
Werde hier mit der Haftpflicht nicht mehr länger korrespondieren; Klage ist der nächste Schritt.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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- Andy66
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Hallo meine Lieben,
es gibt einen Beschluss des OLG München 10 U 579/15(den ich gerne per pn verteile), der hier recht interessant ist. Das LG wollte ja quasi eine Mischabrechnung (Fahrtkosten nach JVEG, aber nur das km-Geld, keine Zeiterstattung für die Dauer der Fahrt, also sozusagen Rosinenmethode).
Ich versuche grad, in den Altfällen, bei denen die Mandanten wegen fehlender Rechtsschutzversicherungen die Kürzungen hinnehmen mussten, die Versicherungen anzuschreiben. Ob's was hilft oder die dann einfach wieder auf günstigeren Wind warten, weiß ich noch nicht.
Leider hat auch kürzlich eine große Süddeutsche Tageszeitung ins gleiche Horn wie die Versicherungen gestoßen und in einem Kommentar die Fotokosten und Telefonkosten "in Zeiten von Flatrates" angegriffen. Es ist ja schön, wenn Privatleute eine Flatrate fürs Telefonieren haben und die Fotos beim Drogeriemarkt für ein paar Cent nachmachen lassen können. Das hat aber nichts mit professioneller Sachverständigenarbeit zu tun. Der Jounalist hatte wohl noch nie ein richtiges Gutachten in der Hand.
Also, wer was will, sende mir bitte eine pn
es gibt einen Beschluss des OLG München 10 U 579/15(den ich gerne per pn verteile), der hier recht interessant ist. Das LG wollte ja quasi eine Mischabrechnung (Fahrtkosten nach JVEG, aber nur das km-Geld, keine Zeiterstattung für die Dauer der Fahrt, also sozusagen Rosinenmethode).
Ich versuche grad, in den Altfällen, bei denen die Mandanten wegen fehlender Rechtsschutzversicherungen die Kürzungen hinnehmen mussten, die Versicherungen anzuschreiben. Ob's was hilft oder die dann einfach wieder auf günstigeren Wind warten, weiß ich noch nicht.
Leider hat auch kürzlich eine große Süddeutsche Tageszeitung ins gleiche Horn wie die Versicherungen gestoßen und in einem Kommentar die Fotokosten und Telefonkosten "in Zeiten von Flatrates" angegriffen. Es ist ja schön, wenn Privatleute eine Flatrate fürs Telefonieren haben und die Fotos beim Drogeriemarkt für ein paar Cent nachmachen lassen können. Das hat aber nichts mit professioneller Sachverständigenarbeit zu tun. Der Jounalist hatte wohl noch nie ein richtiges Gutachten in der Hand.
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Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
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