Abrechnen von Klageauftrag mit teilweiser vorzeitiger Erledi
- Liesel
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Wenn sofort Klageauftrag erteilt wird, kann keine GeschG mehr anfallen.Mel0304 hat geschrieben:RA erhält Klageauftrag, ....
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
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Also wenn zu mir ein Mandant kommt und sagt, wir sollen den Gegner zur Zahlung auffordern und wenn der nicht zahlt, direkt Klage einreichen (od. gerichtliches Mahnverfahren einleiten), rechne ich 2300 mit ab. Wir waren vorgerichtlich tätig und sind dann (sofern keine Zahlung eintraf) ins gerichtliche Verfahren übergegangen. Meinst du sowas?
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Deans Schrei
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Nein, ich bin nicht böse. Ich bin nur manchmal nicht ganz nett.
The devil whispered: "You can not withstand the storm". I answered: "I am the storm.."
Mit mir ist gut Kirschen essen. Und Schokolade. Und Gummibären. Und Steak. Und Pommes. Und Pizza. Und Kuchen. Und auf Wunsch auch Eis.
Ich meine: der Mandant beauftragt den Ra die Forderung durch ein aufforderungsschreiben zu fördern. Wir haben hier schon bei fristlosen Fristablauf Klageauftrag.
Hier würde ich ja außergerichtlich 0,8 beantragen.......
Was passiert aber, wenn der Gegner schon einen Teil zahlt und wir für den Rest klagen?
Also wie rechne ich das ab?
Hier würde ich ja außergerichtlich 0,8 beantragen.......
Was passiert aber, wenn der Gegner schon einen Teil zahlt und wir für den Rest klagen?
Also wie rechne ich das ab?
- Liesel
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Sofortiger Klageauftrag
a) der Gegner wird dennoch nochmals außergerichtlich angeschrieben und erfüllt den Anspruch komplett - 0,8 nach 3101 aus dem gesamten SW
b) der Gegner wird dennoch nochmals außergerichtlich angeschrieben und erfüllt den Anspruch nur teilweise - Rest wird eingeklagt - 0,8 nach 3101 aus dem erledigten Anspruch und 1,3 nach 3100 aus dem Klagebetrag - unter Beachtung von 15 III
c) der Gegner wird dennoch nochmals außergerichtlich angeschrieben, erfüllt den Anspruch nicht und es wird Klage eingereicht - 1,3 nach 3100
Bedingter Klageauftrag - also bei Scheitern der außergerichtlichen "Verhandlungen"
a) GeschG nach 2300
b) GeschG nach 2300 aus vollem Wert und 1,3 nach 3100 aus Klagebetrag - unter entsprechender Anrechnung der GeschG
c) GeschG nach 2300 aus vollem Wert und 1,3 nach 3100 aus Klagebetrag - unter entsprechender Anrechnung der GeschG
a) der Gegner wird dennoch nochmals außergerichtlich angeschrieben und erfüllt den Anspruch komplett - 0,8 nach 3101 aus dem gesamten SW
b) der Gegner wird dennoch nochmals außergerichtlich angeschrieben und erfüllt den Anspruch nur teilweise - Rest wird eingeklagt - 0,8 nach 3101 aus dem erledigten Anspruch und 1,3 nach 3100 aus dem Klagebetrag - unter Beachtung von 15 III
c) der Gegner wird dennoch nochmals außergerichtlich angeschrieben, erfüllt den Anspruch nicht und es wird Klage eingereicht - 1,3 nach 3100
Bedingter Klageauftrag - also bei Scheitern der außergerichtlichen "Verhandlungen"
a) GeschG nach 2300
b) GeschG nach 2300 aus vollem Wert und 1,3 nach 3100 aus Klagebetrag - unter entsprechender Anrechnung der GeschG
c) GeschG nach 2300 aus vollem Wert und 1,3 nach 3100 aus Klagebetrag - unter entsprechender Anrechnung der GeschG
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