Antrag auf vollstreckbare Ausfertigung

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Letizia
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#1

30.10.2007, 09:37

Hallo ihr lieben!

Hab so früh am Morgen wieder eine Frage :-)

Habe einen Antrag auf vollstreckbare Ausfertigung gemacht...(wegen Vergleich in Familiensachen) muss ich da nicht ne Frist beachten?? Hab da noch was im Kopf, dass ich es ja nicht sofort wegschicken darf, sondern erst nach einer Frist...waren das 2 Wochen???

Bin mal wieder ziemlich planlos...Hilfe! :oops:

Liebe Grüße
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PeeDee
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#2

30.10.2007, 09:40

Kann es sein, dass Du das mit der Wartefrist bei der ZV verwechselst oder vielleicht mit dem Vollstreckungsbescheid?

Bei einem Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gibts keine Frist zu beachten.
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Smilie
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#3

30.10.2007, 09:42

Genau - den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung kannst Du gleich dann rausschicken, wenn Du eine Abschrift des Urteils hast. Wenn die vollstreckbare Ausfertigung dann vorliegt muss allerdings in den meisten Fällen noch eine Wartfrist eingehalten werden, bevor dann daraus vollstreckt werden kann bzw. darf.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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Kimmy

#4

30.10.2007, 10:04

Da es sich um einen Vergleich handelt, vergiss bitte nicht, dass die Vollstreckung erst nach Zustellung des Vergleiches mögilch ist. Du musst den Vergleich im Parteibetrieb (von Anwalt zu Anwalt, nach § 195 ZPO) oder über den GVZ der Gegenseite zustellen.
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Letizia
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#5

30.10.2007, 10:48

Viel Dank ihr lieben...also hatte ich da wohl ein Denkfehler....mhhh
Gast

#6

02.11.2007, 15:27

Ich weiß nicht, wo Ihr die Weisheit hernehmt, daß ein Vergleich im Parteibetrieb zuzustellen ist. Daß sich dafür in der ZPO kein Stütze finden läßt und eine Zustellung auch von Amts wegen möglich ist, hat bereits das OLG Dresden (Beschluß vom 18.06.1996
- Aktenzeichen 9 W 0459/96) vor 10 Jahren festgestellt.
Hähnchen7
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#7

02.11.2007, 20:14

@RASEPP: Lässt du einen Vergleich dann etwa vom Gericht zustellen? M. E. geht das nicht, sondern nur im Parteibetrieb (Anwalt zu Anwalt) oder per GVZ, so wie meine Vorredner das auch geschrieben haben.
Don`t worry be happy.
Gast

#8

02.11.2007, 20:26

Meines Wissens muss ein Vergleich im Parteibetrieb zugestellt werden, es sei denn, der Vergleich ist gem. § 278 ZPO zustande gekommen.
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