Hallo Ihr Lieben,
wir für unseren Mandanten Klage eingereicht. Zuvor hatten wir die Gegenseite zur Zahlung aufgefordert; keine Reaktion. Da Verjährung drohte mussten wir die Klage vor Ende 2014 einreichen, was wir auch gemacht haben. Die Gegenseite hat sich mit Schreiben vom 29.12.2014 bei unserem Mandanten schriftlich gemeldet und mitgeteilt, dass die Zahlung veranlasst wurde. Das Schreiben war zum genannten Zeitpunkt (29.12) noch nicht zugestellt. Wir haben jetzt die Klage zurückgenommen und beantragt, die Kosten dem Gegner aufzuerlegen. Wir haben die Zahlung an Erfüllung statt angenommen, so dass Anlass der Klage wegfällt. Die Gegenseite hat aber - da mehrfach außergerichtlich aufgefordert - Anlass zur Klage gegeben.
Meine Frage ist hier, die Klage war wohl noch nicht zugestellt, da wir am 22.01 aufgefordert wurden die Gerichtskosten zu bezahlen.
Müssesn wir hier jetzt die kompleten GK zunächst bezahlen (und bekommen dann wieder was zurück, da Klagerücknahme)? oder nur eine 1,0 GEbühr?
Hat jemand eine Ahnung, wie hier weiter vorgegangen werden könnte, da das Schreiben wg. Auferlegung der Kosten an die Gegenseite ja zugestellt werden muss.
Vielen lieben Dank
Klagerücknahme - Gegner Kosten auferlegen
- Anahid
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Ich seh hier ein dickes Problem auf Dich zukommen. Bei Klagerücknahme habt immer Ihr die Kosten zu tragen. Da hilft m.E. auch kein Antrag, die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen. Die einzige Möglichkeit wäre in Deinem Fall gewesen, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären und zu beantragen, der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen.
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§ 269 ZPO
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
Da die Klage noch nicht zugestellt wurde, kann man hier viell. von ausgehen, dass die Kostenpflicht der Gegenseite auferlegt wird?
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
Da die Klage noch nicht zugestellt wurde, kann man hier viell. von ausgehen, dass die Kostenpflicht der Gegenseite auferlegt wird?
- Anahid
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Die Hoffnung stirbt zuletzt. Ich hoffe, das reicht aus. Auf jeden Fall würde ich mal bei Gericht anrufen, ob es nicht reicht, wenn Du nur eine Gerichtsgebühr einzahlst, da die Klage ja zwischenzeitlich zurückgenommen wurde. Die Hin- und Herzahlerei ist ja Quatsch.
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- misspinky1984
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Anahid, die Klagerücknahme war doch zum hier geschildertem Verfahrensstand korrekt. Die Klage war bisher doch nur anhängig und nicht rechtshängig. Zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit ist die Klagerücknahme korrekt. Erst nach Rechtshängigkeit kann der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden.
Wir handhaben das auch so, dass wir bei erforderlicher Klagerücknahme dann beantragen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen und begründen dies kurz. Ich gehe aber davon aus, dass Du alle 3 GK-Gebühren einzahlen musst, da - für den Fall, dass die Beklagte die Kosten nicht anerkennt - das Gericht über die Kostentragung entscheidet und dadurch dann die vollen 3 GK-Gebühren entstehen.
Wir handhaben das auch so, dass wir bei erforderlicher Klagerücknahme dann beantragen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen und begründen dies kurz. Ich gehe aber davon aus, dass Du alle 3 GK-Gebühren einzahlen musst, da - für den Fall, dass die Beklagte die Kosten nicht anerkennt - das Gericht über die Kostentragung entscheidet und dadurch dann die vollen 3 GK-Gebühren entstehen.
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Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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- sternchen1981
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Ich habe hier einen ähnlichen Fall.
Wir nehmen Klage zurück und beantragen, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Hab ich das jetzt richtig verstanden, dass wenn das Gericht jetzt einen Beschluss macht, dass der Beklagte die Kosten zu tragen hat, dass wir keine GK-Rückerstattung erhalten, weil durch diesen Beschluss die kompletten 3 Gebühren verbraucht sind?
Wenn ja, hat da jemand ne Textstelle, wo ich das nachlesen kann?
Merci
Wir nehmen Klage zurück und beantragen, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Hab ich das jetzt richtig verstanden, dass wenn das Gericht jetzt einen Beschluss macht, dass der Beklagte die Kosten zu tragen hat, dass wir keine GK-Rückerstattung erhalten, weil durch diesen Beschluss die kompletten 3 Gebühren verbraucht sind?
Wenn ja, hat da jemand ne Textstelle, wo ich das nachlesen kann?
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LG Sternchen1981
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Nr. 1211 Anlage zum GKG
Ermäßigung auf 1,0 durch Zurücknahme der Klage.....wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht ...
Ermäßigung auf 1,0 durch Zurücknahme der Klage.....wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht ...
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