Hallo,
Ich hoffe, jemand von euch kann mir helfen. Ich habe folgendes Problem:
Mein Chef befindet sich derzeit im Urlaub. Jetzt habe ich eine neue Sache angenommen wo bereits Termin anberaumt ist, den es jetzt zu verlegen gilt. Mein Chef hat auch eine Vertretung aus einem anderen Büro. Meine Frage ist nun, hätte ich die neue Sache überhaupt annehmen dürfen? Eine Vollmacht habe ich mir unterschreiben lassen. Für Antworten wäre ich dankbar!
Neues Mandat
- Lämmchen
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Generell ist nur der RA berechtigt Mandate anzunehmen.
Ich gehe davon aus, dass es bei Euch intern geregelt ist, wie Ihr sowas handhabt. Solange der Vertreter die Verteidigungsanzeige/den Terminsverlegungsantrag unterschreibt, sollte das aber kein Problem sein.
Ich gehe davon aus, dass es bei Euch intern geregelt ist, wie Ihr sowas handhabt. Solange der Vertreter die Verteidigungsanzeige/den Terminsverlegungsantrag unterschreibt, sollte das aber kein Problem sein.
Liebe Grüße
Das Lämmchen
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Für eine entsprechende Fundstelle wäre ich dankbar.Lämmchen hat geschrieben:Generell ist nur der RA berechtigt Mandate anzunehmen.
Ich gehe davon aus, dass es bei Euch intern geregelt ist, wie Ihr sowas handhabt. Solange der Vertreter die Verteidigungsanzeige/den Terminsverlegungsantrag unterschreibt, sollte das aber kein Problem sein.
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U.a. 43a BRAO...Jupp03/11 hat geschrieben:Für eine entsprechende Fundstelle wäre ich dankbar.Lämmchen hat geschrieben:Generell ist nur der RA berechtigt Mandate anzunehmen.
Ich gehe davon aus, dass es bei Euch intern geregelt ist, wie Ihr sowas handhabt. Solange der Vertreter die Verteidigungsanzeige/den Terminsverlegungsantrag unterschreibt, sollte das aber kein Problem sein.
Liebe Grüße
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Ich würde nicht § 43a BRAO als einschlägig sehen, sondern § 53 BRAO (ob der danach bestellte Vertreter zugleich als Bevollmächtigter i.S.d. BGB für den Abschluss eines Anwaltsvertrages zu sehen ist, habe ich jetzt nicht geprüft).
Bei Mandatsannahme durch Personal des abwesenden Rechtsanwalts könnte m.E. - je nach Sachverhalt - zivilrechtlich eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorliegen, sofern nicht eine ausdrückliche Bevollmächtigung durch Kundgabe an das Personal (§ 167 Abs. 1 1. Alt. BGB) erfolgt ist.
Bei Mandatsannahme durch Personal des abwesenden Rechtsanwalts könnte m.E. - je nach Sachverhalt - zivilrechtlich eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorliegen, sofern nicht eine ausdrückliche Bevollmächtigung durch Kundgabe an das Personal (§ 167 Abs. 1 1. Alt. BGB) erfolgt ist.