Änderungen der ZPO zum 01.07.2014

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jojo
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#1

08.07.2014, 10:36

Der elektrische Linksverkehr hält langsam Einzug:

Geändert sind § 169 ZPO, der eine Zustellung durch Fax erleichtert sowie der § 317 ZPO:

Es gibt nunmehr nur noch Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen, wenn diese beantragt werden, ansonsten gibt's Abschriften.

Ausfertigungen von Urteilen gibt's nur als verkürzte Ausfertigung, es sei denn, es wird anders beantragt.

Also nicht wundern, wenn künftig keine Ausfertigungen mehr kommen.
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Tigerle
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#2

08.07.2014, 10:40

:thx hätte mich vermutlich wirklich erst mal gewundert.
beauty80

#3

08.07.2014, 11:11

:shock:
Bedeutet dass, dass ich dann nunmehr auch erst eine Ausfertigung beantragen muss, bevor ich die vollstreckbare Ausfertigung bekomme. Bislang haben wir ja die Ausfertigung immer mitgeschickt....wenn ich jetzt nur noch eine Abschrift bekomme brauch ich die ja nicht mitschicken, oder?? Dann also nur Antrag vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, oder wie seh ich das???
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jojo
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#4

08.07.2014, 11:15

Gute Frage...

Für mein Gericht: Du beantragst ohne Vorlage der Abschrift eine vollstreckbare Ausfertigung und bekommst die dann auch.

Ob die Gerichte die Abschriften zurückordern, weiß ich nicht, ich halte es für überflüssig.

Und vollstreckbare Ausfertigungen gabs bisher ja auch nur auf Antrag.
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13
NORTHERN DINO
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#5

08.07.2014, 11:31

jojo hat geschrieben:Der elektrische Linksverkehr ...
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#6

08.07.2014, 11:51

:thx :thx für die Info
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