Hallo Muddy,
ehrlich gesagt, von der Seite aus habe ich solche Verfügungen noch gar nicht betrachtet. Was meinst Du mit "Erklärungsfrist"? Die Mitteilung, dass der Beklagte sich verteidigen will (Notfrist 2 Wochen ab Zustellung an den Beklagten)? An den Kläger wird hier nix zugestellt, der Ball ist jetzt quasi beim Beklagten, der muss jetzt was sagen.
Ich gehe davon aus, dass dem Beklagten die Anspruchsbegründung mit einer 2-Wochen-Notfrist zur Verteidigungsanzeige + weiterer Frist für die Klageerwiderung zugestellt wurde. Innerhalb der 1. zwei-Wochen-Frist kann er dann die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragen. Warum der Kläger sowas tun sollte, weiß ich nicht. Warum solltet Ihr hier unbedingt eine mündliche Verhandlung haben wollen? Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG gibt es ausdrücklich auch bei
Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Und man muss da nicht auch noch hingehen
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Ihr habt doch in der Anspruchsbegründung den Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren beantragt? Wenn nicht, dann husch-husch.
Wenn der Beklagte sich auf die Zustellung hin nicht bei Gericht meldet, entscheidet der Richter nach billigem Ermessen. Wenn natürlich die Anspruchsbegründung irgendwelche Macken haben sollte, kann auch eine Klageabweisung erfolgen. Hierzu also die richterlichen Hinweise beachten, die ggf. in der Verfügung stehen. Da wir hier im Bereich unter € 600,00 sind, sind die Entscheidungen dann auch gleich rechtskräftig.
So lange also keine Klageerwiderung vorliegt, auf die man noch Stellung nehmen müsste, ist doch hier bis zur Entscheidung des Gerichts nichts weiter zu tun. Vielleicht will der Richter ja von sich aus eine mündliche Verhandlung, wenn die Klageerwiderung eingeht.
Viele Grüße, Andy