Folgender Sachverhalt:
Mandanten machen gegen Handwerkerfirma Schadenersatz geltend, weil deren Arbeiten nicht fachgerecht waren und dadurch ein Wasserschaden im Haus der Mandanten entstand. Der Schaden insgesamt beläuft sich auf 7.500 EUR zzgl. RA-Kosten.
Die Haftpflichtversicherung der Firma hat einen Teil des Schadens beglichen, ca. 2.800 EUR zzgl. hieraus unsere RA-Kosten.
Offen ist somit ein Restschaden von 4.700 EUR sowie unsere restlichen RA-Kosten, welcher eingeklagte werden soll.
1. Sind die noch offenen RA-Kosten denn nun werterhöhend hinzuzurechnen? Dann wäre nämlich zuständig das Landgericht und nicht das Amtsgericht? Chef meint Ja - ich Nein.
2. Wie ist das später bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr? Meine Lösung wäre folgende:
1,3 Geschäftsgebühr aus 7.500 EUR 592,80 EUR
abzgl. der Geschäftsgebühr, die von Vers. bezahlt wurde:
1,3 aus 2.800 EUR 261,30 EUR
Rest 331,50 EUR
1,3 Verfahrensgebühr aus 4.700 EUR 393,90 EUR
abzgl. ½ der offenen Geschäftsgebühr 165,75 EUR
Liege ich richtig oder gibt es andere Lösungsansätze?
Vorgerichtliche RA-Kosten - Werterhöhend - Anrechnung
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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1. Nein - Nebenforderung
2. Vorausgesetzt, die noch offene Differenz aus der GeschG wird komplett festgesetzt, mußt du bei der KoFe 0,65 aus 4.700,00 Euro auf die VG anrechnen.
2. Vorausgesetzt, die noch offene Differenz aus der GeschG wird komplett festgesetzt, mußt du bei der KoFe 0,65 aus 4.700,00 Euro auf die VG anrechnen.
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