Teil-VU vor Fristablauf

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
tbs86
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 41
Registriert: 17.10.2013, 13:02
Beruf: Anwaltssekretärin
Software: RA-Micro

#1

27.01.2014, 12:37

Hallo ihr Lieben,

eigentlich bin ich ja eher stille Mitleserin, weil man auch so hier viel lernen kann, aber letzte Woche haben wir ein Teil-VU erhalten bei dem sogar der erste Gedanke meines Chefs ein "HÄ?" war :D

Hier der Hintergrund:
Mandantin erhielt am 11.12.2013 eine Klage wegen rückständigem Mietzins. Sie ist die Beklagte zu 1 und ihr Schwiegervater der Beklagte zu 2 (keine anwaltliche Vertretung bei ihm vorhanden).
Somit war FA für die Verteidigungsanzeige der (25.11.2013 = Feiertag) 27.12.2013, was wir auch erledigt haben. Die Frist für die Klageerwiderung lief demnach am 10.01.2014 ab. Da aus Zeitmangel aber eine Bearbeitung noch nicht möglich war, beantragten wir Fristverlängerung von 3 Wochen, die uns auch genehmigt wurde.

Neuer FA somit 31.01.2014.

Nun erhielten wir am 23.01.2014 ein Teil-VU (ohne EB!), das wie folgt beginnt:
"Der Beklagte zu 2 wird neben der Beklagten zu 1 gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ........."

Hier nun meine Frage:
Ist das bei jemanden von euch auch schon einmal vorgekommen? Soll das sowas wie zur Kenntnis sein, dass der Beklagte zu 2 verurteilt wird, was ja richtig wäre. Aber wieso wird dann auch unsere Mandantin mit genannt?

Für eure Hilfe bin ich jetzt schon dankbar :*

Edit:
Nur falls das für euch eine normale Sache sein sollte: ich bin erst seit kurzem dabei und habe leider keine Ausbildung zur ReFa :)
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17688
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

27.01.2014, 15:12

Ja, das ist korrekt so. Der Titel besagt ja nur, dass hier eine Gesamtschuldnerschaft besteht. Gegen die Beklagte zu 1) ist der nicht vollstreckbar.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Jupp03/11

#3

27.01.2014, 15:25

Ich halte die Formulierung für falsch. Wie lautet denn die Geschichte bzgl. der Kosten des Verfahrens?
Benutzeravatar
booo
...wartet aufs Bergfest
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1968
Registriert: 07.01.2008, 15:05
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Allgäu

#4

27.01.2014, 15:44

Anahid hat geschrieben:Ja, das ist korrekt so. Der Titel besagt ja nur, dass hier eine Gesamtschuldnerschaft besteht. Gegen die Beklagte zu 1) ist der nicht vollstreckbar.
Klingt aber echt verwirrend dieses VU! Ich hätte auch fragen müssen :pfeif

und was, wenn der Rechtsstreit z.B. im Termin zu Gunsten der Beklagten zu 1) ausgeht? Dann bleibt alles wie es ist? (ich denk ja, aber irgendwie verwirre ich mich grad glaub selber noch mehr :oops: :lol: )
...und außerdem bin jetzt offiziell fertig, weil ich inoffiziell keinen Bock mehr hab Bild
tbs86
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 41
Registriert: 17.10.2013, 13:02
Beruf: Anwaltssekretärin
Software: RA-Micro

#5

27.01.2014, 16:07

Hallo ihr 3,

als erstes danke für eure Antworten und ich bin froh sigulaz, dass es dir wie mir geht.
Aber wie gesagt, mein Chef hat sich das noch nicht genau angesehen. Ich ermittle hier quasi auf eigene Faust aus Lernzwecken :D

@Jupp03/11

Alles, was ich habe, ist das Teil-VU nebst Rechtsbehelfsbelehrung:

1. Der Beklagte zu 2 wird neben der Beklagten zu 1 gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.814,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem BZS aus 14,98 € seit dem 06.06.7.11, aus 80,00 € seit dem 16.07.11, aus je 160,00 € seit dem 04.08.11, 06.12.11, 05.01.12 sowie weitere 142,44 € Verzugsschaden nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem BZS seit 12.12.13.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
3. Das Versäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbare.

Sehr schön auch der erste Satz der Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragsgegnerseite Antragstellerseite der Einspruch zu.
Benutzeravatar
booo
...wartet aufs Bergfest
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1968
Registriert: 07.01.2008, 15:05
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Allgäu

#6

27.01.2014, 16:50

und ich lern nie aus.... :twisted:
tbs86 hat geschrieben: Sehr schön auch der erste Satz der Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragsgegnerseite Antragstellerseite der Einspruch zu.
HÄH :?: Wo wohnt Dein Gericht? :twisted: :auslach
...und außerdem bin jetzt offiziell fertig, weil ich inoffiziell keinen Bock mehr hab Bild
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17688
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#7

27.01.2014, 18:05

sigulaz hat geschrieben: und was, wenn der Rechtsstreit z.B. im Termin zu Gunsten der Beklagten zu 1) ausgeht? Dann bleibt alles wie es ist? (ich denk ja, aber irgendwie verwirre ich mich grad glaub selber noch mehr :oops: :lol: )
Ja richtig. Dann wir die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und das VU bleibt so wie es ist.

Klarr ist das verwirrend und die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch nicht von schlechten Eltern. :mrgreen:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
tbs86
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 41
Registriert: 17.10.2013, 13:02
Beruf: Anwaltssekretärin
Software: RA-Micro

#8

27.01.2014, 19:28

@sigulaz: :mrgreen: Das kommt vom AG Zwickau :mrgreen:

Vielleicht ist es als kleine Erheiterung gedacht, weil wir sonst so wenig zu lachen haben :D Oder das ist die Rache für den Pfüb, den ich letztes Jahr ein oder zweimal wegen Fehlern neu einreichen musste. *kicher*

@Anahid: meine Verwirrung wird schlimmer ^^ Wenn die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen werden würde und das VU so bleibt, wäre sie doch dann trotzdem verurteilt, oder? *kopfkratz*

Ich stehe gerade echt auf der Leitung :oops: Jetzt habt ihr mich echt an der Angel und ich hau erst wieder ab, wenn ich es verstanden habe ^^
Jupp03/11

#9

27.01.2014, 19:55

Nein, die Beklagte zu 1. wäre damit nicht verurteilt und die Klägerseite würde auch bzgl. der Beklagten zu 1. keine Klausel bekommen.

Trotzdem ist der Urteilsspruch falsch.
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#10

27.01.2014, 20:54

Das ist eine Formulierung, die auch in meinem Beritt des öfteren verwendet wird. Das Urteil sagt nur aus , dass bislang der Bekl. zu 2) verurteilt ist. Sollte auch d. Bekl. zu 1) verurteilt werden, dann besteht Gesamtschuldnerschaft. Dass der Bekl. zu 2) "neben" dem Bekl. zu 1) verurteilt wird, ist eine dämliche Ausdrucksweise, denn der Bekl. zu 1) ist ja noch gar nicht verurteilt. Daher ist das "neben" nicht wörtlich zu nehmen. Zzt. besteht nur ein Titel bezgl. des Bekl. zu 2).
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Antworten