Vollstreckung trotz Insolvenz?
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Auch wenn ich gar nichts mit dem Insolvenzverfahren zu tun hatte, bis gestern?
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ja. Die Forderung ist vor Inso-Eröffnung entstanden.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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Hat jemand vielleicht noch einen passenden § für mich, wo steht, dass die Forderung während der WVP nicht mehr nachträglich angemeldet werden kann? Und vielleicht einen § wo steht, dass man die Forderung nicht mehr geltend machen kann, es sei denn dem Schuldner wird die RS-Befreiung versagt?
Klick dich mal durch die InsO, das ist eigentlich selbsterklärend, wenn man die richtigen §§ liest:
§ 174 InsO i.V.m. § 304 für Anmeldung
§ 200 für Aufhebung bzw. § 207 für Einstellung (greift vermutlich nicht, da sicher Kostenstundung nach § 4a)
§ 301 Wirkung Restschuld-Befreiung (Wort einfach mal in die Einzelteile zerlegen, ist auch selbsterklärend)
§ 302 für die Ausnahmen und § 303 für die Versagung
§ 174 InsO i.V.m. § 304 für Anmeldung
§ 200 für Aufhebung bzw. § 207 für Einstellung (greift vermutlich nicht, da sicher Kostenstundung nach § 4a)
§ 301 Wirkung Restschuld-Befreiung (Wort einfach mal in die Einzelteile zerlegen, ist auch selbsterklärend)
§ 302 für die Ausnahmen und § 303 für die Versagung