ich habe hier einen ziemlich komplizierten Fall - meine Kollegin bat mich um Hilfe, da sie eigtl. ausschließlich für Kosten und ZV zuständig ist.
Wir haben für den Mdt. ein Aufforderungsschreiben an GG mit RA-Kosten gefertigt und erhielten Info, dass sich die Rechtsabteilung am 02.09.2013 nach Urlaubsrückkehr mit uns deshalb in Verbindung setzt. Am 06.09.13 - bis Dato keine Reaktion - fertigten wir einen MB und erhielten prompt am 10.09. den Widerspruch und ein Schreiben der Gegenseite mit einer Ankündigung einer Teilzahlung. Soweit alles schön. Nach einigem hin und her haben wir nur noch die RA-Gebühr aus dem MB sowie die GK und Kosten für die HR-Auskunft zzgl. Verzugszinsen als Entgegenkommen geltend gemacht.
Nun teilt die Gegenseite folgendes mit: "... § 15 RVG betrifft nur das Verhältnis des RA zu seinem Mdt. - ist für die Kostenerstattung Dritter irrelevant. § 15 a Abs. II ist vorliegend ohne Bedeutung. Keine Berufung auf Anrechnung, sondern auf allgemeines Schadensrecht. Hiernach ist nur derjenige Aufwand als Verzugsschaden erstattungsfähig, der nach Eintritt des Verzugs entstanden ist. Dies sind im vorl. Fall lediglich die Mehrkosten, die von Ihrer Mandantschaft wegen der Einleitung des Mahnverfahrens zusätzlich zu bezahlen sind. Wir bitten höflich um entsprechende Nachweise in Form von RVG-Kommentar-Auszügen oder Benennung einschlägiger Urteile... "..
Habt ihr noch eine Idee oder sogar Urteile / Kommentare, die diese Einstellung widerlegen??
Ich sage jetzt schon einmal Danke für Eure Hilfe und einen schönen Donnerstag für Euch.
![Winken :wink1](./images/smilies/winke1.gif)