§ 15 RVG- keine Anrechnung, Berufung auf allgem.Schadensrech

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Danni40
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#1

10.10.2013, 11:17

Hallo ihr Lieben,

ich habe hier einen ziemlich komplizierten Fall - meine Kollegin bat mich um Hilfe, da sie eigtl. ausschließlich für Kosten und ZV zuständig ist.

Wir haben für den Mdt. ein Aufforderungsschreiben an GG mit RA-Kosten gefertigt und erhielten Info, dass sich die Rechtsabteilung am 02.09.2013 nach Urlaubsrückkehr mit uns deshalb in Verbindung setzt. Am 06.09.13 - bis Dato keine Reaktion - fertigten wir einen MB und erhielten prompt am 10.09. den Widerspruch und ein Schreiben der Gegenseite mit einer Ankündigung einer Teilzahlung. Soweit alles schön. Nach einigem hin und her haben wir nur noch die RA-Gebühr aus dem MB sowie die GK und Kosten für die HR-Auskunft zzgl. Verzugszinsen als Entgegenkommen geltend gemacht.

Nun teilt die Gegenseite folgendes mit: "... § 15 RVG betrifft nur das Verhältnis des RA zu seinem Mdt. - ist für die Kostenerstattung Dritter irrelevant. § 15 a Abs. II ist vorliegend ohne Bedeutung. Keine Berufung auf Anrechnung, sondern auf allgemeines Schadensrecht. Hiernach ist nur derjenige Aufwand als Verzugsschaden erstattungsfähig, der nach Eintritt des Verzugs entstanden ist. Dies sind im vorl. Fall lediglich die Mehrkosten, die von Ihrer Mandantschaft wegen der Einleitung des Mahnverfahrens zusätzlich zu bezahlen sind. Wir bitten höflich um entsprechende Nachweise in Form von RVG-Kommentar-Auszügen oder Benennung einschlägiger Urteile... "..

Habt ihr noch eine Idee oder sogar Urteile / Kommentare, die diese Einstellung widerlegen??

Ich sage jetzt schon einmal Danke für Eure Hilfe und einen schönen Donnerstag für Euch.

:wink1
sansibar
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#2

10.10.2013, 11:29

Wenn zum Zeitpunkt eurer vorgerichtlichen Beauftragung die Gegenseite noch nicht in Verzug war, sondern ihr den Verzug erst herbeigeführt habt, muss sie eure vorgerichtlich entstandenen Kosten nicht erstatten. Da haben die Recht, das musst du prüfen.
Grüße - sansibar
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Danni40
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#3

10.10.2013, 11:55

Sie waren in Verzug gesetzt - zahlbar nach Erhalt der Rechnung / Passus auf der Rechnung des Mandanten. Nachweise haben wir angeführt. ....... :(
Danni40
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#4

14.10.2013, 09:37

Nach Prüfung haben wir dann ja auch keine Geschäftsgebühr mehr verlangt, sondern die MB-Gebühr. Diese hat meine Kollegin voll in Ansatz gebracht und nicht nur hälftig, wie vom Gegner gewünscht. Was ist denn nun richtig bzw. möglich?

:thx
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#5

14.10.2013, 12:39

Danni40 hat geschrieben:Sie waren in Verzug gesetzt - zahlbar nach Erhalt der Rechnung / Passus auf der Rechnung des Mandanten. Nachweise haben wir angeführt. ....... :(
Dieser Passus begründet keinen Verzug. Die Voraussetzungen für den Verzug findest Du in § 286 BGB. Wenn die nicht erfüllt sind, war der Gegner nicht in Verzug. Du musst erstmal den Verzug tatsächlich prüfen, ansonsten ist das hier alles Spekulation was abgerechnet werden kann/darf.

Sollte der Schuldner sich nicht in Verzug befunden haben, dann hat der Schuldner Recht mit seiner Ansicht. Verzugsschaden ist eine Form des Schadensersatzes und Schadensersatz kann nur immer in der Höhe geltend gemacht werden, in der er tatsächlich entsteht. Durch einen Schadensersatz soll sich der Geschädigte (in dem Fall Euer Mandant) nicht bereichern, sondern lediglich seinen Schaden (Eure Gebühren) erstattet erhalten. Entsprechend reicht es dann nicht, dass Ihr jetzt "vorgerichtliche Kosten" nicht geltend macht. Dann müssen durch den Schuldner tatsächlich nur die durch den Mahnbescheid entstandenen "Mehr"kosten gezahlt werden, d.h.

1,0 Gebühr Nr. 3305 VV RVG
./. 0,65 Anrechnung Nr. 2300 VV RVG gem. Vorbemerkung 3 Nr. 4 RVG

Denn Eurem Mandanten wäre ja dann zum Zeitpunkt vor dem Verzug ohnehin bereits die 1,3 GG nach 2300 VV RVG entstanden.

Aber lange Rede kurzer Sinn. Du musst den Verzug prüfen.
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#6

14.10.2013, 15:19

Ok.. Danke Dir - hatte ich aber auch so schon vermutet, dass es an dem Verzugspassus hapern wird. Der muss grundsätzlich überarbeitet werden. Dementsprechend wäre m.E. kein Verzug entstanden und die Gegenseite mit Ihrer Abrechnung im Recht.

Vielen Dank noch einmal und eine charmante Woche :lol:

:thx
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#7

14.10.2013, 17:22

Der Passus unter der Rechnung ist absolut egal. Es gibt dazu mehr als genug Rechtsprechung. Die gesetzlichen Verzugsvorschriften können nicht einseitig geändert werden, indem unter eine Rechnung einfach irgendein Zahlungsziel angegeben wird.

Bei Kaufleuten geht also eine Änderung nur über die AGB´s, die wirksam Grundlage des Geschäfts geworden sein müssen und bei Verbrauchern kannst Du die gesetzlichen Vorschriften eh nicht ändern.
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Danni40
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#8

14.10.2013, 17:43

Danke - hatte bisher mit solchen Dingen eher nichts zu tun und musste mich auch erst einmal durchlesen.. War jetzt aber auch davon ausgegangen -wie ja geschrieben.

Viele Grüße :huepf
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