Aufbewahrungsfrist § 50 BRAO

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lucy1510
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#1

21.03.2013, 10:25

Hallo Ihr Lieben,

mein Chef macht es mal wieder kompliziert 8)

Da wir bald umziehen, muss ich jetzt mal Ordnung und Platz schaffen, damit der ganze Ballast nicht mit muss. Mein Chef wirft jetzt folgende Frage auf:

Im § 50 steht, dass "Handakten" 5 Jahre verwahrt werden müssen. So weit so gut. Bevor ich aber Akten ablege, schicke ich den Mandanten die Handakten - also nur die Sachteile - mit sämtlichen Originalen (Kopien der Urteile/Beschlüsse usw. mach ich natürlich für uns) zurück, so dass hier nur noch die Mandantenteile verbleiben.

Frage: Müssen wir die Mandantenteile denn auch so lange aufbewahren? Es handelt sich ja eigentlich nicht um Handakten. Bedeutet das im Umkehrschluss, dass wir nach Versendung der Handakten an die Mandanten unsere Mandantenteile sofort vernichten können?
Versteht Ihr, was ich meine?

Wie handhabt Ihr das? Schickt Ihr die Sachteile zurück oder verwahrt Ihr die?

Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen klar ausgedrückt :D
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)

This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
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