Richterin will VU nicht erlassen !

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Spiderman
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#11

15.01.2013, 12:32

ja, die Frage ob er zustellungsbevollmächtigt war, lässt sich doch dahingehend klären, ob eine Vollmacht vorlag oder nicht?
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist... :lol: :mrgreen:
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#12

15.01.2013, 12:35

Warum habt ihr ihn überhaupt ins Rubrum aufgenommen?
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Spiderman
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#13

15.01.2013, 12:37

Chef hat dies so diktiert. Er ist der Meinung unter Kollegen ist das höchst unkollegial wenn einer vorgerichtlich die Vertrung anzeigt, aber nicht im Passivrubrum angegeben wird. :roll:
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rosa

#14

15.01.2013, 13:05

BGH
Urteil vom 06.04.2011

VIII ZR 22/10

Gibt der Kläger im Rubrum der Klageschrift einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten des Beklagten an, so ist dieser als für den Rechtszug bestellter Prozessbevollmächtigter gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen und hat die Zustellung an ihn zu erfolgen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 28. Juli 1999 - VIII ZB 3/99; Aufgabe von BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1980 - IVb ZR 613/80; Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 59/84).
Das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, trägt der Kläger (Anschluss an BVerfG, NJW 2007, 3486, 3488).
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Spiderman
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#15

15.01.2013, 13:09

Achso, wobei ich die Entscheidung des BVerfG nicht nachvollziehen kann. Aber das ist ja im Grunde dann jetzt sowieso egal.

:thx :thx :thx für den Hinweis.
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sunshine24
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#16

15.01.2013, 19:35

Torno1990 hat geschrieben:Achso, wobei ich die Entscheidung des BVerfG nicht nachvollziehen kann.
Wieso nicht? Ich find die verständlich ... sonst könnte man ja in jeder Klage einfach irgendeinen Prozessbevollmächtigten angeben ... schlussendlich ist es eben dann Pech des Klägers, wenn der gegnerische RA eben nicht zustellungsbevollmächtigt ist und die Klage von dem ans Gericht zurück geschickt wird mit dem Hinweis, dass er fürs Klageverfahren nicht bevollmächtigt ist ... das könnte bei Fristenklagen ziemlich blöd sein ... deswegen geben wir den gegn. RA auch nur dann in der Klage an, wenn wir eben eine schriftliche oder mündliche "Zusage" haben ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Spiderman
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#17

24.01.2013, 15:41

Ich hab jetz wieder so eine tolle Aussage einer Richterin bekommen, dass wenn eine Verteidigungsanzeige vorliegt, sie deshalb kein VU mehr erlassen kann.

Wenn aber nun die Notfrist abgelaufen ist, und die Verteidigungsanzeige verspätet beim Gericht eingeht, müsste doch zwangsläufig das Vu erlassen werden, da die Partei beim verspäteten Vorbringen ja von jedweder Prozesshandlung ausgeschlossen wird. Oders ehe ich hier etwas falsch?
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Pepples
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#18

24.01.2013, 16:14

In welchem Zusammenhang diese Aussage? Ist die Frage der Wirksamkeit der Zustellung jetzt geklärt?

Im Übrigen kann man gegen das VU Einspruch einlegen und dann bist Du keinen Schritt weiter als vorher, weil jeder vernüftige Anwalt gleichzeitig die vorläufige Einstellung der ZV beantragen wird. 8)
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#19

24.01.2013, 16:19

Im Übrigen empfehle ich die Lektüre der Kommentierung zum schriftlichen Vorverfahren.
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Spiderman
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#20

24.01.2013, 19:19

Ja die Wirksamkeit der Zustellung ist geklärt.
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