gerichtszuständigkeit
Unterhaltsanspruch Kind = 642 I 1 ZPO, bei Anhängigkeit einer Ehesache § 623 I ZPO geht die ausschließlicheZuständigkeit des GErichts der Ehesache vor (§§ 642 II, 621 II 1 Nr. ZPO)
und wenn sowohl kindes als auch ehegattenunterhalt geletnd gemacht wird, was ist dann??
Danke schön!!!