Frustriert

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Fräulein Fit

#11

16.11.2012, 14:10

Solche Probleme hatte ich damals nicht...
Auch wenn meine Kollegin etwas eigenwillig war und mein Chef mehr auf sie geachtet hat als auf meine Wünsche, so konnte ich aber zum lernen immer Urlaub nehmen.
Deine Chefin möchte doch auch das du deine Prüfung gut beendest?!
Ich würde das als Argument nehmen... immerhin geht es um etwas was die nächste Zeit deine Zukunft beeinflussen wird!
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Kasimir1603
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#12

16.11.2012, 14:13

Mit der Kollegin ist das doch bestimmt schon abgeklärt geh ich mal von aus. Wenn ja, würde ich auf jeden Fall nochmal das Gespräch mit der Cheffin suchen. Ggf. hatte sie bloß nen schlechten Tag :smile: Ich würde sie nochmal darauf hinweisen, dass Du Dich eben gut auf die Prüfung vorbereiten möchtest und daher den Urlaub zum Lernen benötigst.
Ciao Kasi

Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)





Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken

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LilaMausi
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#13

16.11.2012, 14:17

Sie sagt aber, ich würde ja durch die Arbeit in der Kanzlei genug lernen... Ich möchte die Prüfung schaffen und auch noch lernen... Ich wurde vor kurzem operiert und sogar dafür habe ich mir Urlaub genommen und war auch danach sofort wieder arbeiten damit alles läuft, obwohl ich noch gar nicht wieder arbeiten sollte vom Arzt aus. Deshalb verstehe ich das nicht, ich tue echt alles und wünsche mir jetzt einfach nur Urlaub zum lernen. In 18 Tagen beginnt die Prüfung und davon sind ja noch 3 Tage Schule, wovon ich 1 Tag noch halb arbeiten müsste, dann sind noch 6 Tage Wochenende und müsste quasi noch 7 Tage arbeiten -mit dem halben Tag 7,5 Tage und habe noch 8,5 Tage Urlaub...
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Kasimir1603
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#14

16.11.2012, 14:18

Sprich nochmal mit ihr. Mehr kann man Dir nicht raten.
Ciao Kasi

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BieneMelly
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#15

16.11.2012, 14:42

Also wenn ich das so lese, frage ich mich natürlich, wieso der Resturlaub ausbezahlt werden soll? Verlässt Du die Kanzlei sowieso nach der Prüfung?
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Mietzemau
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#16

16.11.2012, 14:45

Uiuiui...also was ich wahrscheinlich in diesem Fall machen würde, darf ich hier net raten :oops:
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#17

16.11.2012, 14:47

nein, das darfst Du nicht :pfeif
naduh

#18

16.11.2012, 14:48

BieneMelly hat geschrieben:Also wenn ich das so lese, frage ich mich natürlich, wieso der Resturlaub ausbezahlt werden soll? Verlässt Du die Kanzlei sowieso nach der Prüfung?
Frage ich mich auch. Wenn das so ist, dann bestehe darauf, diesen Urlaub zu kriegen! Viel hätteste ja dann nicht mehr zu verlieren. Es geht darum, dass du die Prüfung gut bestehst und somit um DEINE Zukunft. Lass dir das nicht versauen, nur weil du nicht ausreichend Urlaub zum lernen bekommst. Sprich noch mal mit deiner Chefin und bestehe auf diesen Urlaub.
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Spiderman
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#19

16.11.2012, 15:14

ja das ist ja wirklich ziemlich frustrierend.... mh... und wenn du dich mit deiner chefin einfach abstimmst das du dann einfach früher gehen darfst?
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist... :lol: :mrgreen:
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Elfeo
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#20

16.11.2012, 15:27

Ich finde es immer wieder "erstaunlich", wie sich Anwälte, die es ja eigentlich besser wissen müssten, in so eindeutigen Angelegenheiten daneben benehmen.

Der Urlaub steht Dir zu und den kannst Du nehmen wann Du willst. Die Cheffin kann den Urlaub nur aus betrieblichen Gründen verweigern und dazu gehören ganz sicher nicht, dass die Kanzlei sonst unbesetzt wäre, weil es planmäßig keine andere Arbeitskraft gibt (quasi Organisationsverschulden) und gleich gar nicht, dass sie ihn lieber ausbezahlt als gewährt, denn mit beiden Argumenten würde sie den Urlaub ja immer verweigern können.

Also lass Dich nicht abwimmeln und besteh auf dem Urlaub. Am sonsten würdest Du Dich ja in Deiner Freizeit durch das Lernen nach der Arbeit/Schule dermaßen überlasten, dass Du aufgrund eines möglichen Zusammebruchs arbeitsunfähig erkranken könntest, bis zur Prüfung.

Im übrigen stellt das Abgelten des Urlaubs statt dem Gewähren die absolute Ausnahme dar, wenn der Urlaub nicht gewährt werden konnte.

Und noch ein Hinweis: Der Urlaubsanspruch verfällt i.d.R. am 31.03. des Folgejahres, wenn er nicht genommen wurde und damit auch der Abgeltungsanspruch.
Arbeite seit fünf Jahren sehr zufrieden mit der Ol§Ro - Freeware.
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