Zustellung von Anwalt zu Anwalt

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Mietzemau
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#11

02.03.2012, 16:58

Bitte alles lesen.

Und natürlich braucht man bereits den Titel und die Klausel, sofern man über den Gerichtsvollzieher zustellen lässt.

Sofern ich falsch erklärt habe, machen das die GV, sämtliche anderen Kanzleien und ich aber non-stop falsch :mrgreen:

Nochmal:

man kann entweder:

- VK beim Gericht beantragen
-parallel eine begl. Kopie von A zu A zustellen (auch ohne VK möglich!)

oder aber:

- VK bei Gericht beantragen
- ZV-Auftrag stellen und parallel vom GV den Titel, mit vorhandener Klausel zustellen lassen (diese Vorgehensweise habe ich selber aber noch nie gemacht, daher kann ich hier keine Angaben zu Kosten machen).

Hoffe die Erklärung ist übersichtlicher als meine vorherige
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#12

02.03.2012, 17:19

-parallel eine begl. Kopie von A zu A zustellen (auch ohne VK möglich!)
Die Zustellung ist meiner Meinung nach aber unwirksam, weil kein vollstreckbarer Titel zugestellt wurde oder wie?
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#13

02.03.2012, 18:28

Mensch Rit-sch, da bin ich aber heilfroh, dass noch jemand von der "alten Garde" meiner Meinung ist. Auch für mich macht die Zustellung eines Vergleiches ohne Vollstreckungsklausel nämlich schlicht überhaupt keinen Sinn.
Grüße - sansibar
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#14

02.03.2012, 19:01

JSanny hat geschrieben:
-parallel eine begl. Kopie von A zu A zustellen (auch ohne VK möglich!)
Die Zustellung ist meiner Meinung nach aber unwirksam, weil kein vollstreckbarer Titel zugestellt wurde oder wie?
Sehe ich genauso ... bzw. hab ich bisher immer gedacht. Ich hab jetzt allerdings das hier gefunden:

Vollstreckung

Um aus einem Prozessvergleich vollstrecken zu können, muss eine vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht angefordert werden. Weiterhin ist eine beglaubigte Abschrift des Vergleiches dem Schuldner zuzustellen. Nicht notwendig ist, dass die vollstreckbare Ausfertigung zugestellt wird. Ist der Schuldner anwaltlich vertreten, kann die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis erfolgen


Quelle: http://www.lexexakt.de/glossar/prozessvergleich.php" target="blank

:hm
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#15

02.03.2012, 19:11

:hm :kopfkratz
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#16

02.03.2012, 19:18

Ist die Widerrufsfrist abgelaufen?
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#17

03.03.2012, 12:24

Ja wie? Lag ich jetzt total falsch? :shock: :oops: Also da muss ich sagen, dass ich das in der Ausbildung so gelernt habe und immer so gehandthabt habe (bisher erfolgreich) und andere Kanzleien dass ebenfalls so machen. Ich wollt jetzt hier nicht klugscheißen. Aber ich lass mich gerne eines besseren belehren.
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#18

03.03.2012, 12:29

Vielleicht ist es ein Unterschied, ob widerruflicher oder unwiderruflicher Vergleich vorliegt?
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#19

03.03.2012, 14:10

Es stellt sich zu #14 die Frage, was denn für eine beglaubigte Abschrift gemeint ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird auch in beglaubigter Abschrift zugestellt. Also ich bleibe dabei, dass eine Zustellung eines Vergleichs (ohne VK) nicht ausreicht, um die Voraussetzungen für die Vollstreckung zu schaffen.

Von einem widerruflichen Vergleich bekommt man (zumindest hier bei uns) eine vollstreckbare Ausfertigung sowieso erst, wenn dieser bestandskräftig geworden ist sprich die Widerrufsfrist abgelaufen ist.
Liebe Grüße
Rita


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#20

03.03.2012, 14:39

Also ich hatte parallel auch noch auf anderen Internetseiten geguckt und bin dann auch u.a. auf andere Foren gestoßen und da wurde auch gesagt, dass man nicht die vollstreckbare Ausfertigung bzw. eine Kopie davon zustellen lassen muss.
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