Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Stehe ich jetzt total auf dem Schlauch? Ich soll einen Widerrufsvergleich von Anwalt zu Anwalt zustellen. Ich habe noch gar keine vollstreckbare Ausfertigung. So wie ich gelesen habe, brauche ich die aber vorher, denn Titel, Klausel, Zustellung. Mein Chef meint, es geht auch so.
Ich meinte eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung.
Okay, dann mache ich einfach nur eine beglaubigte Kopie (ohne vorher eine vollstreckbare zu beantragen) und stelle dann zu.
Okay, dann mache ich einfach nur eine beglaubigte Kopie (ohne vorher eine vollstreckbare zu beantragen) und stelle dann zu.
- Mietzemau
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Kannst du ruhig machen. Mach ich nur, weil ich meist die vollstr. Ausfertigungen noch nicht mal vorliegen habe.
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Eine Frau wundert sich oft, was ein Mann so alles vergisst- ein Mann staunt oft, woran sich eine Frau alles erinnert
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Weil du dich doch nicht in einem Vollstreckungsvorgang befindest, sondern genau diese Vorraussetzung mit der Zustellung von A zu A damit schaffst.
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Das heißt dann aber, dass ich bei Einleitung der ZV die Klausel - also die vollstreckbare Ausfertigung - noch zustellen lassen, muss. Warum stelle ich dann vorher die andere zu?
Grüße - sansibar
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Du kannst einen solchen Vergleich, der noch keine Vollstr.-klausel enthält (manchmal erteilt das Gericht die schon von selber, ohne extra Antrag), kannst du entweder von Anwalt zu Anwalt zustellen lassen um so deine Voraussetzungen zu schaffen, dass heißt du hast bei ZV-Auftrag den Titel mit Klausel und einen extra Wisch, das EB der Gegenseite, also deinen Zustellungsnachweis für den Titel. Oder aber du hast den Titel und die Klausel und stellst Vollstreckungsantrag und beauftragst den GV gleichzeitig mit der Zustellung des Titels. Was dann aber für Kosten entstehen weiß ich nicht, weil ich diese Vorgehensweise nie mache.
Zuletzt geändert von Mietzemau am 03.03.2012, 12:21, insgesamt 1-mal geändert.
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Leute, hab ich da irgendwas verpasst. Also nur ein EB der Gegenseite für die Zustellung des Vergleichs ohne Vollstreckungsklausel soll als Voraussetzung für die Vollstreckung reichen. Das wäre mir ja ganz neu. Ich habe das mal (in grauer Vorzeit) so gelernt, dass Voraussetzung die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung (mit Klausel) ist und die Zustellung einer einfachen Ausfertigung eben nicht ausreicht. Ergibt sich m.E. schon aus der Reihenfolge "Titel, Klausel, Zustellung".Mietzemau hat geschrieben:Du kannst einen solchen Vergleich, der noch keine Vollstr.-klausel enthält (manchmal erteilt das Gericht die schon von selber, ohne extra Antrag), kannst du entweder von Anwalt zu Anwalt im Parteibetrieb zustellen lassen um so deine Voraussetzungen zu schaffen, dass heißt du hast bei ZV-Auftrag den Titel mit Klausel und einen extra Wisch, das EB der Gegenseite, also deinen Zustellungsnachweis für den Titel. Oder aber du hast den Titel und die Klausel und stellst Vollstreckungsantrag und beauftragst den GV gleichzeitig mit der Zustellung des Titels. Was dann aber für Kosten entstehen weiß ich nicht, weil ich diese Vorgehensweise nie mache.
Liebe Grüße
Rita
Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
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