Ich hab mal eine Frage:
Wenn ich ein arbeitsrechtliches Verfahren, das länger als sechs Monate ruhend gestellt war wieder aufrufen möchte, kann ich das ohne Weiteres tun? Ich finde nichts Passendes in der ZPO.
Hat mir jmd. einen Paragraphen dazu?
Grüße astraea82
Ruhendes Verfahren nach sechs Monaten wieder aufrufen?
- Astraea82
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Ich bin auch davon ausgegangen, dass man sechs Monate Zeit hat. Was passiert denn danach mit dem Verfahren? Verfällt der Anspruch auf Wiederaufrufen komplett oder kann man etwas anderes tun? Eine neue Klage dürfte in dem Fall bestimmt auch ausgeschlossen sein (da derselbe Anspruch) - oder bin ich nun komplett auf dem Holzweg?
- jojo
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Es kommt drauf an: Das Verfahren kann eigentlich immer wieder aufgenommen werden.
Ausnahme: Im GT erscheint niemand und es wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Dat muss dann da aber ausdrücklich stehen. Das gilt dann als Klagerücknahme.
Ausnahme: Im GT erscheint niemand und es wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Dat muss dann da aber ausdrücklich stehen. Das gilt dann als Klagerücknahme.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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- jojo
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Da gibts keinen §, das wird aus § 5 AktO-ArbG gefolgert. Ausdrücklich stehen tuts nirgends.
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