Wir haben hier wieder eine knifflige Sache im Büro. Dabei sind wir leicht anderer Meinung als der Chef:
Unser Mandant beauftragt uns mit der Verhandlung eines Vertrages. Gegenseite nimmt sich auch einen Anwalt und es wird (nur über die jeweiligen Kanzleien) ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen. Gegenseite liefert nicht. Wir fordern den gegnerischen Anwalt unter Fristsetzung zur Lieferung auf. Gegenseite liefert nicht. Wir fragen direkt bei der Gegenseite nach und die behauptet, der gegnerische Anwalt hätte die Fristsetzung nicht weitergeleitet!?! Hierzu wäre er meiner Meinung nach aber nach § 11 BRAO verpflichtet.
Jetzt stellt sich die entscheidende Frage, ob die Fristsetzung gegenüber der anwaltlich vertretenen Gegnerpartei ausreichend war oder wir ein extra Schreiben mit Fristsetzung auch an die Gegenseite hätten versenden müssen?
Mmn sollte die Fristsetzung an den gegnerischen Anwalt allein nicht ausreichend sein, während Cheffe sagt, dies reicht aus, wenn er sich entsprechend legitimiert hat und keine Mandantsniederlegung angezeigt hat.
LG sabine
Verzugsetzung an gegnerischen Anwalt oder Gegnerpartei???
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Also, sofern die Gegenseite anwaltlich vertreten wird, läuft auch die In-Verzug-Setzung und sämtlicher anderer Schriftverkehr über diese. Wenn dieser Schreiben an seine eigene Mandantschaft nicht weiterleitet,
so ist dies nicht euer Problem. Eine ordnungsgemäße In-Verzug-Setzung ist von euch auf jeden Fall erfolgt![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
so ist dies nicht euer Problem. Eine ordnungsgemäße In-Verzug-Setzung ist von euch auf jeden Fall erfolgt
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Liebe Grüße von der Petz
Manche Arbeiten muss man erst dutzende Male verschieben,
bis man sie endgültig vergisst !
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