Hallo zusammen!
Wir sind bei einem Fall ziemlich ins Grübeln gekommen. Vielleicht kann uns hier jemand weiterhelfen.
Wir vertreten die Gegenseite vor dem Amtsgericht. Jetzt haben wir Widerklage über 15.000 € gestellt. Verweisung an LG soll erfolgen. Jetzt liegt uns ein Schriftsatz der Gegenseite vor, die beantragt, dass das Verfahren an ein anderes LG in einem anderen Gerichtsbezirk abgegeben werden soll. Hintergrund ist der, dass wenn wir die Widerklage als neue Klage gestellt hätten, wäre diese an an das LG im anderen Gerichtsbezirk gegangen.
Ich bin der Meinung, dass hier der Gerichtsstand der Klage maßgeblich ist. Mein Chef ist sich dem nicht so sicher und hätte gerne §§, aus denen wir das entnehmen können.
Hat hier jemand eine Idee?
örtliche Zuständigkeit
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Yaris: sie fragte bezüglich der örtlichen Zuständigkeit. Ich denke die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts durfte weniger bestritten sein. Hast du dazu evtl noch was zu sagen?
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§ 281
Verweisung bei Unzuständigkeit
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
Warum der Klägervertreter die Verweisung an das LG in XY gewählt hat und ob dies angegriffen werden kann, ist in der Kanzlei zu prüfen; der geschilderte Sachverhalt reicht für eine Prüfung nicht aus.
yaris
Verweisung bei Unzuständigkeit
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
Warum der Klägervertreter die Verweisung an das LG in XY gewählt hat und ob dies angegriffen werden kann, ist in der Kanzlei zu prüfen; der geschilderte Sachverhalt reicht für eine Prüfung nicht aus.
yaris
yaris hat geschrieben:§ 281
Verweisung bei Unzuständigkeit
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
yaris
Fraglich ist hier ja, ob überhaupt mehrere Gerichte örtliche zuständig sind. Kann eine Widerklage überhaupt eine örtliche Zuständigkeit verändern? Dann wäre es ja bei jeder Widerklage das Problem, wenn die Parteien in verschiedenen Gerichtsbezirken ansässig sind.
Chef meint, dass es hierzu widersprüchliche Meinungen gibt. Trotzdem kann ich es mir nicht vorstellen.
Viele Grüße von Cahra