MB gegen eigenen Mandanten
Soweit ich weiß, kann man KFA gegen den eigenen Mandanten (ehemals nach § 19 BRAGO - nun § 11 RVG) nur machen, wenn das Verfahren vorher gerichtlich anhängig war. Du darfst aber nicht die Vorschussrechnung im Mahnverfahren verlangen. Ihr müsstet dem Mandanten gegenüber das Mandat niederlegen und eine Abschlussrechnung stellen. Zahlt er diese nicht, könnt ihr das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.
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Ich muss dann nochmal hier diesen alten Thread rauskramen, denn ich habe eine ähnliche Aufgabe erhalten.
Unser Mandant, den wir auch in diversen anderen Verfahren vertreten, zahlt unsere Vorschussrechnung nicht.
Wie ich das hier rauslese, kann ich nur dann einen MB gegen ihn beantragen wenn wir das Mandat niederlegen (dann dementsprechend Abschlussrechnungen erstellen und die Vorschussrechnung stornieren).
Da wir in diesem Verfahren vor dem Landgericht sind, kann man das Mandat aber nicht so ohne weiteres niederlegen, wenn ich recht informiert bin.
Hier meine Frage:
Kann ich auch jetzt schon, auch während das Verfahren noch läuft die Kosten gegen unseren Mandanten festsetzen lassen (§ 11 RVG)?! oder muss ich doch irgendwie einen MB erwirken?
Unser Mandant, den wir auch in diversen anderen Verfahren vertreten, zahlt unsere Vorschussrechnung nicht.
Wie ich das hier rauslese, kann ich nur dann einen MB gegen ihn beantragen wenn wir das Mandat niederlegen (dann dementsprechend Abschlussrechnungen erstellen und die Vorschussrechnung stornieren).
Da wir in diesem Verfahren vor dem Landgericht sind, kann man das Mandat aber nicht so ohne weiteres niederlegen, wenn ich recht informiert bin.
Hier meine Frage:
Kann ich auch jetzt schon, auch während das Verfahren noch läuft die Kosten gegen unseren Mandanten festsetzen lassen (§ 11 RVG)?! oder muss ich doch irgendwie einen MB erwirken?
- Adora Belle
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Du kannst niederlegen, bleibst aber zustellungsbevollmächtigt, solange kein anderer Prozeßbevollmächtigter die Vertretung angezeigt hat.
MB scheidet aus, solange Verfahren nach § 11 möglich ist. Der Antrag ist aber erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist, § 11 Abs. 2 Satz 1. Zur Fälligkeit § 8 Abs. 1. Ihr müßt also niederlegen, die Berechnung nach § 10 mitteilen, und dann nach Nichtzahlung den Antrag nach § 11 stellen. Dann seid Ihr als Prozeßbevollmächtigte aus dem Verfahren raus, erhaltet aber weiter alle Zustellungen, die Ihr auch an den Mandanten weiterleiten müßt.
MB scheidet aus, solange Verfahren nach § 11 möglich ist. Der Antrag ist aber erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist, § 11 Abs. 2 Satz 1. Zur Fälligkeit § 8 Abs. 1. Ihr müßt also niederlegen, die Berechnung nach § 10 mitteilen, und dann nach Nichtzahlung den Antrag nach § 11 stellen. Dann seid Ihr als Prozeßbevollmächtigte aus dem Verfahren raus, erhaltet aber weiter alle Zustellungen, die Ihr auch an den Mandanten weiterleiten müßt.