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kleine-anny
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#1
28.06.2011, 10:03
hallo, hab mal wieder eine Frage....
folgender Sachverhalt ein Strafverfahren Mandant ist in erster Instanz verurteilt worden und wir waren als Pflichtverteidiger beigeordnet. dies wurde auch bereits abgerechnet gegenüber der Staatskasse und auch erstattet.
nun haben wir berufung eingelegt gehabt und jetzt in der zweiten Instanz einen Freispruch erwirkt..... das heißt ja jetzt das ich für die II.Instanz die Wahlverteidigergebühren gegenüber der staatskasse abrechnen kann....
nun aber meine Frage... kann ich denn nun noch die erste Instanz nachträglich auch als Wahlverteidigergebühren abrechnung gegenüber der Staatskasse abrechnung und somit noch die differenz zwischen den schon abrechneten Pflichtverteidigergebühren verlangen oder ist das nicht möglich.
für schnelle hilfe im voraus danke
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michi-bruce
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#2
28.06.2011, 10:07
Laut meiner Meinung kriegt man nur in der Instanz, in welcher man gewonnen hat die Wahlverteidigergebühren. Bin mir aber nicht ganz sicher. Hat euer Mdt. denn in der 1. Instanz irgendeine Strafe bekommen und die Kosten und Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt oder eurem Mdt? Wenn die Kosten und Auslagen der Staatskasse auferlegt wurden, kannst du auch die WV-Gebühren bei der Staatskasse geltend machen (wenn euer Mdt. diese an euch abtritt - bitte an die Abtretungserklärung denken).
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Liesel
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#3
28.06.2011, 10:11
Wie lautet denn die KGE der II. Instanz?
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kleine-anny
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#4
28.06.2011, 10:19
in erster instanz wurde unser mandant verurteilt und ihm auch die kosten auferlegt, aber wie gesagt da waren wir ja pflichtverteidiger was auch schon abgerechnet wurde
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kleine-anny
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#5
28.06.2011, 10:20
Kostengrundentscheidung die Kosten trägt die Staatskasse
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michi-bruce
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#6
28.06.2011, 10:28
Nun würde ich sagen, dass du die WV-Gebühren nur für die 2. Instanz abrechnen kannst.
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Liesel
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#7
28.06.2011, 10:30
Eure Gebühren werden nur von der Staatskasse getragen, wenn auch ausdrücklich die Auslagen des Angeklagten mit genannt sind. Allerdings gehe ich jetzt bei einem Freispruch davon aus, daß dies der Fall ist.
Du kannst auch für die I. Instanz die Differenz zwischen Wahlanwalts- und Pflichtverteidigergebühren gegen die Staatskasse festsetzen lassen. Bitte - wie michi-bruce schon geschrieben hat - die Abtretungserklärung nicht vergessen.
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#8
28.06.2011, 10:34
von so einer abtretungserklärung habe ich ehrlich gesagt noch nichts gehört kann mir jemand sagen was der Inhalt sein muss???
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Liesel
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#9
28.06.2011, 10:43
A B T R E T U N G S E R K L Ä R U N G
des
Herrn
XY
Anschrift
Hiermit trete ich unbedingt und unwiderruflich die mir gegen die Staatskasse aus dem Strafverfahren vor dem .......... Aktenzeichen: .............. - zustehenden Kosten und Auslagen erfüllungshalber an
RA XY
Anschrift
ab.
Die Zahlung der Kosten und Auslagen soll auf das Konto der
Bankverbindung RAe
erfolgen.
Ort, Datum .........................
...........................................
Unterschrift Mandant
Und vergiß nicht, die Auslagen des Mandanten nach dem JVEG mit zu berechnen.
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michi-bruce
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#10
28.06.2011, 10:44
Textvorschlag:
Hiermit trete ich, Name Mdt, meine Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse aus dem Verfahren AZ an meinen Anwalt ... ab.
Datum und Unterschrift Mdt.