Hallo,
leider konnte ich über die Suche nichts finden.
Ich frage mich, ob § 141 III 2 ZPO auch in familienrechtlichen Verfahren anwendbar ist? Das FamFG schweigt sich dazu aus, ebenfalls jede Kommentierung.
Danke.
§ 141 ZPO auch im FamFG
- Adora Belle
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Bist Du immer noch bei Deinem Ehescheidungstermin? M.E. ist § 141 ZPO die falsche Baustelle. Die Parteien werden nicht zur Sachaufklärung geladen, sondern weil beide ein Recht auf persönliche Anhörung haben. Schau mal in die Kommentierung zu § 128 FamFG, es kann u.U. auch vom persönlichen Erscheinen abgesehen werden.
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Wenn es um Ehescheidung geht, war es doch § 613 ZPO oder? Das wäre dann jetzt - glaube ich - § 33 FamFG.
- Adora Belle
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Im Zöller steht unter § 33 FamFG Rn. 1: § 33 regelt die Anordnung persönlichen Erscheinens zu einem Termin (§ 30). Er ist nur anwendbar auf fG-Verfahren, also die Verfahren gemäß § 111 Nrn 2-7. In Ehe- und FamStreitsachen (§§ 112, 121) gilt über § 113 I 1 § 141 ZPO).