147 II oder 146?

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Gast

#1

11.07.2007, 20:47

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Schönen guten Abend,
ich brauche dringend Hilfe. Notariat ist schon 10 Jahre her und ich bin schon verzweifelt am Suchen im KostO-Kommentar etc. Lösung brauche ich morgen schon...seufz...

Problem: Kaufvertrag/Einholung Löschungsbewilligung

Es wurde abgerechnet für den Verkäufer:
Wert: Kaufpreis
§ 147 II KostO für die Einholung einer Löschungsbewilligung

Meiner Meinung nach wäre okay:

5/10 nach § 146 aus Kaufpreis, wovon
1/10 für Vorkaufsverzichtserklärung der Käufer
und 4/10 Einholung der Löschungsbewilligung der Verkäufer trägt

Was meint Ihr? Wann nimmt man 146 und wann 147? Und wie bestimmt sich der Wert?

O Gott, wie schnell man alles vergisst!

Vielen Dank schon einmal! :cry:
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Lena
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#2

11.07.2007, 21:02

Das mit den Löschungskosten kann man so pauschal nicht sagen... Das kommt ganz auf "Dein" zuständiges OLG drauf an...
Es gibt OLG's die sagen das Aufsplitten wie du es vorhast ist okay, es gibt OLG's die sagen zwar es wird nach § 146 abgerechnet, aber nicht aufgesplittet und es gibt OLG-Bezirke wo noch nach § 147 abgerechnet werden kann...
Bei der 146er Gebühr nimmst du den vollen Wert der für den Vollzug maßgeblich ist, z.B. den Kaufpreis. Bei der 147er nur einen Teilwert (das variiert auch wieder in den verschiedenen Bezirken zwischen 10 und sogar 50%).
Es gibt OLG Bezirke, da wurde abgesprochen, dass der Notar generell - auch wenn die Bank diesen nicht brauch - den Entwurf für die LB erstellen kann/darf/soll und dann eine Gebühr nach § 38 abrechnen darf/kann/muss.

Was jetzt genau bei dir gilt? Keine Ahnung...

Ich würd mir einfach mal ne andere Kaufvertragsakte von eurem Büro raussuchen und gucken wie es da gemacht wurde...

Achso... erst auch noch mal herzlich willkommen hier ;-)
Liebe Grüße
Lena

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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht ;-)
Gast

#3

11.07.2007, 21:10

Würde gern eine Vergleichsakte ziehen, aber wir haben kein Notariat. OLG Celle gilt für uns.
Kordu

#4

11.07.2007, 21:59

Guck mal hier (in dem Dokument auf Seite 81 oben)

http://www.notarakademie.de/servlet/PB/ ... iedtke.pdf

Du siehst also: Für das OLG Celle ist die Klärung der kostenrechlichen Einordnung nach wie vor offen. Vielleicht gibt's ja eine neue Entscheidung. Ist mir jedenfalls nicht bekannt.

Gemäß OLG Celle würde also wie auf Seite 83 beschrieben abzurechnen sein.

Leider weiß ich keine bessere Antwort. Vielleicht hilft Dir das ja!
Gast

#5

12.07.2007, 09:29

Wir rechnen die Lastenfreistellung nach 147 II KostO ab.

In meinen KostO-Kursen (je gehalten durch die Kostenprüfungsabteilung der Notarkasse) wurde bezüglich der Abgrenzung 146/147 folgendes gesagt:

146 sind für Durchführungserklärungen, die zwingend kraft Gesetz zur Umschreibung gebraucht werden, z.B. Vorkaufsrechtsverzichtserklärung Gemeinde;
147 für Nebentätigkeiten die gebraucht werden, weil es die Sachlage so her gibt. Für die reine Eintragung der Auflassung ist ja die Löschung der Grundpfandrechte nicht zwingend erforderlich.

Ich habe mal schnell im Streifzug nachgelesen, da steht dass die Beschaffung von Löschungsunterlagen durch den Notar im Auftrag der Beteiligten nach der wohl herrschenden Rechtsprechung als Vollzugstätigkeit nach § 146 I eingeordnet wird. Die Notarkasse folgt dieser Auffassung jedoch nicht.
Gast

#6

13.07.2007, 20:09

Vielen Dank Ihr Lieben.

Problem ist gelöst.

146 und als Gegenstandswert der Kaufpreis
147 und 10-30 % vom Kaufpreis als Gegenstandswert

146, weil die Löschung für die lastenfreie Übergabe notwendig war
147 könnte man noch abrechnen wegen der Überwachung des Anderkontos

Schönen Abend noch!
Gast

#7

14.07.2007, 22:57

Wie sagt der Boss immer im Hinblick auf die KostO-Rechtsprechung des OLG mit Blick auf Divergenzvorlage: "Dat is für misch persönlich total uninteressant". :lol: :wink:
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