Kostenfestsetzungsantrag gg eigenen Mdt. im Arbeitsrecht

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florentina07
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#1

05.04.2011, 13:13

Ich steh mal wieder total auf dem Schlauch. Wir wollten die Kosten gegen unseren eigenen Mandanten festsetzen lassen. Da wir aber im Arbeitsrecht sind, scheint das nicht so zu funktionieren, wie sonst.

Ich hatte einen KfA gestellt, der wie folgt aussah:

1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV
./. 0,65 Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 RVG

Streitwert: 21.290,04 €

1,0 Vergleichsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 1003 VV
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV
Zwischensumme

zzgl. 19 % MwSt.

Zwischensumme:

./. abzgl. bereits gezahlter

Gesamtsumme:

Wir bekamen postwenden ein Schreiben vom Arbeitsgericht in dem stand, dass die außergerichtlichen Kosten nicht festgesetzt werden können und wir sollten die Verfahrens- und Vergleichsgebühr überprüfen. Kann ich die Kosten denn überhaupt festsetzen lassen? Und wenn ja, wie soll der KfA aussehen?

:thx schonmal für Eure Hilfe
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Liesel
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#2

05.04.2011, 13:27

Du kannst nur die Kosten festsetzen lassen, die im gerichtlichen Verfahren entstanden sind - GeschG gehört da nicht rein.

Was hinsichtlich der VG und EG moniert wurde, kann ich deinem Sachverhalt so nicht entnehmen. Evtl. wegen verschiedener SW?
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#3

05.04.2011, 13:36

Ich glaube (wenn ich das wirklich bin), das war ein Mehrvergleich da fehlte die 3101 und die 1000er
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#4

05.04.2011, 13:37

Und da weist du darauf hin? :shock:
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#5

05.04.2011, 13:43

Na, wenn ich schon einmal schreiben muss.. Ich bin mir nicht sicher ob ich das bin, aber der Ort stimmt, dahin habe ich letztens was geschrieben.. :mrgreen: :mrgreen:
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#6

05.04.2011, 13:50

jojo, kannst du dich bitte zu einem Gericht nach Chemnitz versetzen lassen? :mrgreen:
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#7

05.04.2011, 13:51

Nö !

Und sei froh, ich bin gefürchtet.. 8)
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#8

05.04.2011, 15:34

Ich versteh nur Bahnhof :-(

Die schreiben:

"Die angegebene Geschäftsgebühr ist zwar zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, kann aber genau wie die Auslagenpauschale des vorgerichtlichen Verfahrens nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 11 RVG festgesetzt werden. Desweiteren wird unter Hinweis auf die Nummern 3100 und 3101 KV RVG und § 15 Abs. 3 RVG um Überprüfung der angemeldeten Verfahrensgebühr gebeten.
Unter Hinweis auf die Nummern 1000 und 1003 KV RVG und § 15 Abs. 3 RVG wird auch um Überprüfung der angemeldeten Vergleichsgebühr gebeten."

Ich weiß nicht, was die haben wollen :-(
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#9

05.04.2011, 15:41

§ 15 Abs. 3 RVG ist die Prüfvorschrift bei gleichen Gebühren. Wie sehen denn die Gegenstandswerte für die einzelnen Gebühren aus? Es muss ja nicht anhängige Ansprüche geben, über die sich vergleichen wurde, sonst würde es nicht die Gebühren 1000 + 1003 und 3100 und 3101 nebeneinander geben.
florentina07
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#10

05.04.2011, 15:44

Streitwert: 9.181,80 € außergerichtlich und gerichtlich Streitwert: 21.290,04 €
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