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02.04.2011, 21:22
Im Beck'schen Onlinekommentar FamFG § 466, Hrsg: Hahne/Munzig, Stand 01.02.2011 heißt es zur örtlichen Zuständigkeit:
I. Örtliche Zuständigkeit
Randnummer 5
Die örtliche Zuständigkeit ist in den Absätzen 1 und 2 differenziert ausgestaltet. Nach Abs 1 S 1 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Erfüllungsort liegt. Eine konkrete Bezeichnung ist hierfür jedoch nicht erforderlich; vielmehr genügt es für die Anwendung von Abs 1 S 1, wenn der Erfüllungsort sich aus der Urkunde ableiten lässt. Dies ist bei § 269 BGB der Fall, oder etwa bei Art 1 Nr 4, 2 Abs 2, 8 ScheckG (B/J/S/Dutta FamFG § 466 Rn 2). Bei mehreren Erfüllungsorten besteht ein Wahlrecht des Antragstellers (Bumiller/Harders FamFG § 466 Rn 2), bei einem ausländischen Erfüllungsort ist Abs 1 S 2 (entsprechend) anzuwenden (Keidel/Giers FamFG § 466 Rn 12, zweifelnd B/J/S/Dutta FamFG § 466 Rn 3).
Randnummer 6
Abs 1 S 2 greift ein, wenn ein Erfüllungsort nach Abs 1 S 1 nicht ermittelt werden kann oder nicht vorhanden ist. Dann ist örtlich zuständig das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Ausstellers, hilfsweise dessen allgemeiner Gerichtsstand zur Zeit der Ausstellung. Bei mehreren Ausstellern besteht auch hier ein Wahlrecht des Antragstellers gemäß der allgemeinen Regelung des § 2 Abs 1 FamFG. Unter allgemeinem Gerichtsstand ist mangels Regelung im FamFG derjenige der §§ 12 ff ZPO zu verstehen (B/J/S/Dutta FamFG § 466 Rn 3; auch Bumiller/Harders FamFG § 466 Rn 2; Bassenge/Roth/A. Walter FamFG § 466 Rn 7).
Randnummer 7
Für Grundpfandrechte und damit insbes für das Verfahren nach §§ 1162, 1192 BGB greift die Sonderregelung des Abs 2, wonach das Gericht am Belegenheitsort zuständig ist. Sind demnach mehrere Gerichte zuständig, da sich das Grundstück über mehrere Grundstücksbezirke erstreckt, sind die Regelungen der §§ 2 Abs 1, 3 Abs 2 FamFG einschlägig (B/J/S/Dutta FamFG § 466 Rn 4; Prütting/Helms/Maass FamFG § 466 Rn 2; Keidel/Giers FamFG § 466 Rn 13; aA S-B/W/Tschichoflos FamFG § 466 Rn 4: § 36 Abs 1 Nr 4 ZPO analog).
Randnummer 8
Zur Zuständigkeit in sachlicher, funktioneller und internationaler Hinsicht BeckOK Hahne/Munzig/Schlögel FamFG § 433 Rn 5. Für Anleihen des Bundes, der ehemaligen Bundesbahn und Bundespost besteht eine besondere Zuständigkeit des AG Bad Homburg (Prütting/Helms/Maass FamFG § 466 Rn 4). Nach § 491 FamFG können daneben landesrechtliche Sonderregelungen für Länderschuldverschreibungen bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Maxe
“[color=#0040FF]Bei der nächsten Sintflut wird Gott nicht Wasser, sondern Papier verwenden.” Romain Gary (frz. Pilot, Schriftsteller und Diplomat)[/color]