So, nun muss der olle Dino auch mal eine bundesweite Frage anbringen...
Es soll ein verloren gegangenes Sparbuch aufgeboten werden. Die Gerichtszuständigkeit bestimmt sich nach § 466 FamFG (früher § 1005 ZPO). Maßgeblich ist demnach der "Erfüllungsort" oder sodann der Sitz des Ausstellers der Urkunde. Aussteller des Sparbuchs ist im vorliegenden Fall eine Filiale einer Bank.
Ich suche intensiv Rechtsprechung, die sich mit dem so genannten Erfüllungsort bei einem Sparbuch befasst bzw. die aussagt, dass nicht das Gericht der Filiale, sondern das Gericht des Hauptsitzes der Bank für ein solches Verfahren zuständig ist. An veröffentlichten Entscheidungen gibt es rein gar nix, soweit ich bisher gesucht habe. Vielleicht hat diesbezüglich jemand zufällig etwas Handfestes zur Hand? Bin für jeden Tipp dankbar. Fühlt euch vom Dino gedrückt für eure Bemühungen... *schleim*
BTW: Es geht nicht um ein Sparbuch von mir! Ich bin im öD beschäftigt und lebe ohne Sparbuch in gesicherter Armut!
Aufgebot Sparbuch Zuständigkeit
- Zonnie
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Hmmm... Filiale ist doch nur ausführendes Organ der Bank...
Im Prinzip stellt ja die Bank als solche das Sparbuch aus und die Filiale führt dieses als Erfüllungsgehilfe nur aus.
Vielleicht kommst du so weiter?
Mit Rechtsprechung kann ich aber leider nicht dienen. Sorry
Im Prinzip stellt ja die Bank als solche das Sparbuch aus und die Filiale führt dieses als Erfüllungsgehilfe nur aus.
Vielleicht kommst du so weiter?
Mit Rechtsprechung kann ich aber leider nicht dienen. Sorry
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Seneca
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Dankeschön.
Das sind auch meine Überlegungen, so dass letztlich, falls ein Erfüllungsort nicht angegeben ist, der Hauptsitz der Bank maßgebliches Kriterium sein dürfte. Vielleicht hat dazu noch jemand etwas, evtl. auch nicht Veröffentlichtes.
Das sind auch meine Überlegungen, so dass letztlich, falls ein Erfüllungsort nicht angegeben ist, der Hauptsitz der Bank maßgebliches Kriterium sein dürfte. Vielleicht hat dazu noch jemand etwas, evtl. auch nicht Veröffentlichtes.
~ Grüßle ~
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Kann das Problem nachvollziehen, da ich selbst kürzlich einen ähnlichen Thread hier gestartet habe.
Unter z.B. http://www.rechtspflegerforum.de/" target="blank findet man leider fast nur Aussagen zur Rechtslage vor dem 01.07.2009. Allerdings läßt sich aus verschiedenen Antworten schließen, dass Erfüllungsort in Deutschland wohl tatsächlich der Sitz der Bank ist und nicht die jeweilige kontoführende Filiale, da einige dieser Forenteilnehmer erklären, mangels Banksitz solche Verfahren gar nicht führen zu müssen. Demnach wäre der Hauptsitz z.B. der Deutschen Bank gemäß deren Webseiten-Impressum in Frankfurt am Main.
Wir haben daher im Entwurf des Aufgebotsantrags diesen an das Amtsgericht Frankfurt am Main adressiert, zur Einreichung fehlt noch ein bisschen was. Wenn die Sache anhängig ist, wissen wir mehr.
Unter z.B. http://www.rechtspflegerforum.de/" target="blank findet man leider fast nur Aussagen zur Rechtslage vor dem 01.07.2009. Allerdings läßt sich aus verschiedenen Antworten schließen, dass Erfüllungsort in Deutschland wohl tatsächlich der Sitz der Bank ist und nicht die jeweilige kontoführende Filiale, da einige dieser Forenteilnehmer erklären, mangels Banksitz solche Verfahren gar nicht führen zu müssen. Demnach wäre der Hauptsitz z.B. der Deutschen Bank gemäß deren Webseiten-Impressum in Frankfurt am Main.
Wir haben daher im Entwurf des Aufgebotsantrags diesen an das Amtsgericht Frankfurt am Main adressiert, zur Einreichung fehlt noch ein bisschen was. Wenn die Sache anhängig ist, wissen wir mehr.
Mit freundlichen Grüßen
Maxe
“[color=#0040FF]Bei der nächsten Sintflut wird Gott nicht Wasser, sondern Papier verwenden.” Romain Gary (frz. Pilot, Schriftsteller und Diplomat)[/color]
Maxe
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Einer der dort Antwortenden bin ich selber und kenne die dortigen Ausführungen, leider jedoch ohne entsprechende Nachweise. Ich stehe vor dem Dilemma, eine Sache abgeben zu können/müssen oder nicht...
Wenn alle Stricke reißen, gebe ich ab.
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Zuletzt geändert von 13 am 04.04.2011, 18:27, insgesamt 1-mal geändert.
~ Grüßle ~
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Vielleicht gibt sich aus § 21 ZPO, Rd-Nr. 8, 23. Auflage Zöller, etwas, wenn man die dort angeführte Rechtsprechung und die Veröffentlichungen prüft und zugrunde legt.
Rechtspfleger 2002, 191 bis 193, wirst du ja wohl schon geprüft haben. Habe dort gerade keine Einsichtsmöglichkeit.
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Danke Jupp. Habe ich im Moment zwar nicht greifbar, aber ich kümmere mich darum. Man ist für jeden Strohhalm dankbar.
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Im Beck'schen Onlinekommentar FamFG § 466, Hrsg: Hahne/Munzig, Stand 01.02.2011 heißt es zur örtlichen Zuständigkeit:
I. Örtliche Zuständigkeit
Randnummer 5
Die örtliche Zuständigkeit ist in den Absätzen 1 und 2 differenziert ausgestaltet. Nach Abs 1 S 1 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Erfüllungsort liegt. Eine konkrete Bezeichnung ist hierfür jedoch nicht erforderlich; vielmehr genügt es für die Anwendung von Abs 1 S 1, wenn der Erfüllungsort sich aus der Urkunde ableiten lässt. Dies ist bei § 269 BGB der Fall, oder etwa bei Art 1 Nr 4, 2 Abs 2, 8 ScheckG (B/J/S/Dutta FamFG § 466 Rn 2). Bei mehreren Erfüllungsorten besteht ein Wahlrecht des Antragstellers (Bumiller/Harders FamFG § 466 Rn 2), bei einem ausländischen Erfüllungsort ist Abs 1 S 2 (entsprechend) anzuwenden (Keidel/Giers FamFG § 466 Rn 12, zweifelnd B/J/S/Dutta FamFG § 466 Rn 3).
Randnummer 6
Abs 1 S 2 greift ein, wenn ein Erfüllungsort nach Abs 1 S 1 nicht ermittelt werden kann oder nicht vorhanden ist. Dann ist örtlich zuständig das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Ausstellers, hilfsweise dessen allgemeiner Gerichtsstand zur Zeit der Ausstellung. Bei mehreren Ausstellern besteht auch hier ein Wahlrecht des Antragstellers gemäß der allgemeinen Regelung des § 2 Abs 1 FamFG. Unter allgemeinem Gerichtsstand ist mangels Regelung im FamFG derjenige der §§ 12 ff ZPO zu verstehen (B/J/S/Dutta FamFG § 466 Rn 3; auch Bumiller/Harders FamFG § 466 Rn 2; Bassenge/Roth/A. Walter FamFG § 466 Rn 7).
Randnummer 7
Für Grundpfandrechte und damit insbes für das Verfahren nach §§ 1162, 1192 BGB greift die Sonderregelung des Abs 2, wonach das Gericht am Belegenheitsort zuständig ist. Sind demnach mehrere Gerichte zuständig, da sich das Grundstück über mehrere Grundstücksbezirke erstreckt, sind die Regelungen der §§ 2 Abs 1, 3 Abs 2 FamFG einschlägig (B/J/S/Dutta FamFG § 466 Rn 4; Prütting/Helms/Maass FamFG § 466 Rn 2; Keidel/Giers FamFG § 466 Rn 13; aA S-B/W/Tschichoflos FamFG § 466 Rn 4: § 36 Abs 1 Nr 4 ZPO analog).
Randnummer 8
Zur Zuständigkeit in sachlicher, funktioneller und internationaler Hinsicht BeckOK Hahne/Munzig/Schlögel FamFG § 433 Rn 5. Für Anleihen des Bundes, der ehemaligen Bundesbahn und Bundespost besteht eine besondere Zuständigkeit des AG Bad Homburg (Prütting/Helms/Maass FamFG § 466 Rn 4). Nach § 491 FamFG können daneben landesrechtliche Sonderregelungen für Länderschuldverschreibungen bestehen.
I. Örtliche Zuständigkeit
Randnummer 5
Die örtliche Zuständigkeit ist in den Absätzen 1 und 2 differenziert ausgestaltet. Nach Abs 1 S 1 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Erfüllungsort liegt. Eine konkrete Bezeichnung ist hierfür jedoch nicht erforderlich; vielmehr genügt es für die Anwendung von Abs 1 S 1, wenn der Erfüllungsort sich aus der Urkunde ableiten lässt. Dies ist bei § 269 BGB der Fall, oder etwa bei Art 1 Nr 4, 2 Abs 2, 8 ScheckG (B/J/S/Dutta FamFG § 466 Rn 2). Bei mehreren Erfüllungsorten besteht ein Wahlrecht des Antragstellers (Bumiller/Harders FamFG § 466 Rn 2), bei einem ausländischen Erfüllungsort ist Abs 1 S 2 (entsprechend) anzuwenden (Keidel/Giers FamFG § 466 Rn 12, zweifelnd B/J/S/Dutta FamFG § 466 Rn 3).
Randnummer 6
Abs 1 S 2 greift ein, wenn ein Erfüllungsort nach Abs 1 S 1 nicht ermittelt werden kann oder nicht vorhanden ist. Dann ist örtlich zuständig das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Ausstellers, hilfsweise dessen allgemeiner Gerichtsstand zur Zeit der Ausstellung. Bei mehreren Ausstellern besteht auch hier ein Wahlrecht des Antragstellers gemäß der allgemeinen Regelung des § 2 Abs 1 FamFG. Unter allgemeinem Gerichtsstand ist mangels Regelung im FamFG derjenige der §§ 12 ff ZPO zu verstehen (B/J/S/Dutta FamFG § 466 Rn 3; auch Bumiller/Harders FamFG § 466 Rn 2; Bassenge/Roth/A. Walter FamFG § 466 Rn 7).
Randnummer 7
Für Grundpfandrechte und damit insbes für das Verfahren nach §§ 1162, 1192 BGB greift die Sonderregelung des Abs 2, wonach das Gericht am Belegenheitsort zuständig ist. Sind demnach mehrere Gerichte zuständig, da sich das Grundstück über mehrere Grundstücksbezirke erstreckt, sind die Regelungen der §§ 2 Abs 1, 3 Abs 2 FamFG einschlägig (B/J/S/Dutta FamFG § 466 Rn 4; Prütting/Helms/Maass FamFG § 466 Rn 2; Keidel/Giers FamFG § 466 Rn 13; aA S-B/W/Tschichoflos FamFG § 466 Rn 4: § 36 Abs 1 Nr 4 ZPO analog).
Randnummer 8
Zur Zuständigkeit in sachlicher, funktioneller und internationaler Hinsicht BeckOK Hahne/Munzig/Schlögel FamFG § 433 Rn 5. Für Anleihen des Bundes, der ehemaligen Bundesbahn und Bundespost besteht eine besondere Zuständigkeit des AG Bad Homburg (Prütting/Helms/Maass FamFG § 466 Rn 4). Nach § 491 FamFG können daneben landesrechtliche Sonderregelungen für Länderschuldverschreibungen bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Maxe
“[color=#0040FF]Bei der nächsten Sintflut wird Gott nicht Wasser, sondern Papier verwenden.” Romain Gary (frz. Pilot, Schriftsteller und Diplomat)[/color]
Maxe
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@13
Und was bedeutet das jetzt für Dein Problem?
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Mit freundlichen Grüßen
Maxe
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