Kostenschuldner KostO

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Gast

#1

12.07.2007, 14:13

Hallo ihr Lieben,
ich habe einen blöden Fall:
Mit einer Beurkundung seinerzeit überfallen worden: Hauptversammlung einer schweizerischen AG. Anwesend waren alleiniger Aktionär und alleiniger Verwaltungsrat. Schnelle Beurkundung. Alleiniger Aktionär hat nach Beurkundung gesagt: Kostenrechnung über mich. Gesagt getan, doch hat er bislang nicht gezahlt, dann habe ich die Kostenrechnung in die Schweiz mit der Bitte um Begleichung gesandt. Ergebnis= in der Schweiz wurde Domizil aufgegeben und nunmehr auch die AG von Amts wegen (Begründugn= ohne Domizil) gelöscht. Der alleinige Aktionär weigert sich nunmehr die Kosten zu zahlen. Liegt derzeit beim LG Berlin zur Entscheidung.

Mir fehlen jetzt ein paar Argumente oder Schlupflöcher, wie ich den einzigen Aktionär noch zur Bezahlung der Notargebühren "verhaften" kann, hat jemand eine Hilfestellung ???? Vielen lieben Dank für alle Bemühungen.
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Julie
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#2

12.07.2007, 15:01

Also, ich hatte schon mal ein ähnliches Problem. Da habe ich beim Landgericht dann die Begründung abgegeben, dass gemäß § 2 Nr. 1 KostO „…bei Beurkundung von Rechtsgeschäften insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet“ist. Dann habe ich auch den „Streifzug durch die KostO“ mit der Rd.-Nr. 1412 zitiert und zwar wie folgt:“Gemäß § 2 Nr. 1 ist grundsätzlich jeder, der die Tätigkeit des Notars veranlasst, Kostenschuldner. Insbesondere bei Beurkundungen schuldet jeder die Kosten, dessen Erklärung beurkundet ist.“

Ich hoffe dies hilft Dir!
[b]Lg, Julie[/b]
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#3

12.07.2007, 15:04

@julie:
Das ist richtig, aber:

Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., RdNr. 1415:

Sind juristische Personen an einer beurkundeten Erklärung beteiligt, werden diese durch ihr Vertretungsorgan vertreten. Kostenschuldner sind in diesen Fällen nicht die Vertretungsorgane, sondern nur die vertretenen juristischen Personen unmittelbar. Die Erklärungen werden nur in deren Namen abgegeben.
Dies ist beispielsweise der Fall bei:
Beurkundung einer Hauptversammlung einer AG...

@notariatsmaus:

Daher:

Der alleinige Aktionär, dem Du die Rechnung geschickt hast, wird also im Beschwerdeverfahren wahrscheinlich Recht bekommen.


Die Zustellung einer vollstreckbaren Kostenrechnung an die gelöschte AG ist nicht mehr möglich, vollstreckt werden kann gegen diese AG auch nicht mehr.
In Deutschland könnte man soweit ich weiß Wiedereintragung der Gesellschaft und Nachtragsliquidation beantragen, wie das in der Schweiz ist (und ob sich der Aufwand überhaupt lohnen würde) kann ich nicht sagen.


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