Anwaltszang besteht im Scheidungsverfahren sowie in allen sogenantenFamiliensachenJSanny hat geschrieben:Aber doch nicht grundsätzlich!?In Familiensachen besteht bekanntlich wie hier auch schon oft erwähnt Anwaltszwang.
Unterschrift Refa Familienrecht
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Davon gibt es aber eine Menge Ausnahmen, siehe § 114 Abs. 4 FamFG. Ich verweise nochmal kurz darauf, daß es in der Ausgangsfrage erstmal um eine VKH-Prüfung geht. Für die benötigt man gem. Ziffer 5 gerade keine anwaltliche Vertretung.
- Soenny
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So, die BRAK sagt:
Gesetzesgrundlage ergibt sich eindeutig aus § 130 ZPO.
Im vorliegenden Fall darf die Refa keine Verteidigungsanzeige unterschreiben, sie ist weder Partei, noch Bevollmächtigte, sie ist in dem Fall nur Erklärungsbote, was nicht ausreicht.
Selbst bei Verfahren ohne Anwaltszwang darf die Refa nicht unterschreiben. Hier kann allenfalls die Partei selber oder aber ein UBV Verteidigung anzeigen i.V..
Bei Verfahren mit Anwaltszwang kann nur der von der Partei Bevollmächtigte prozeßführende Handlungen vornehmen, auch hier geht ein UBV, NICHT jedoch z.B. ein angestellter Anwalt, der nicht gleichzeitig mitbevollmächtigt wurde. Hier müßte dann eine Vollmachtgebung durch die Partei nachgeholt werden, bevor der RA unterschreibt.
Die Frage nach VU und Widereinsetzung habe ich auch mal angesprochen. Hier ist es so, daß grundsätzlich einer Widereinsetzung nicht entsprochen werden würde (Ausnahmen bestätigen die Regel), da es sich hier um eine wissentliche Handlung handelt, nicht um ein Versehen.
Inwieweit strafrechtliche Aspekte bei einer solchen Handlung eine Rolle spielen, müßte man noch mal prüfen, so die BRAK. Auf jeden Fall könnte ein solches Vorgehen ein Haftungsproblem werden, falls dem Mandanten ein Schaden entsteht.
Man empfiehlt grundsätzlich für einen Vertreter zu sorgen.
Soweit ich weiß, kann man sich in Notfällen immer an die zuständige Kammer wenden, die einem dann weiterhilft. Wie das genau aussieht sollte man einfach mal klären, bevor ein Notfall eintritt.
Im Falle, daß eine Terminsverlegung nötig ist, die ja auch von der Refa dann nicht unterschrieben werden kann, empfiehlt sich ein Anruf beim zuständigen Richter, Sache erklären und um Verlegung bitten, sollte sicher gehen.
Gesetzesgrundlage ergibt sich eindeutig aus § 130 ZPO.
Im vorliegenden Fall darf die Refa keine Verteidigungsanzeige unterschreiben, sie ist weder Partei, noch Bevollmächtigte, sie ist in dem Fall nur Erklärungsbote, was nicht ausreicht.
Selbst bei Verfahren ohne Anwaltszwang darf die Refa nicht unterschreiben. Hier kann allenfalls die Partei selber oder aber ein UBV Verteidigung anzeigen i.V..
Bei Verfahren mit Anwaltszwang kann nur der von der Partei Bevollmächtigte prozeßführende Handlungen vornehmen, auch hier geht ein UBV, NICHT jedoch z.B. ein angestellter Anwalt, der nicht gleichzeitig mitbevollmächtigt wurde. Hier müßte dann eine Vollmachtgebung durch die Partei nachgeholt werden, bevor der RA unterschreibt.
Die Frage nach VU und Widereinsetzung habe ich auch mal angesprochen. Hier ist es so, daß grundsätzlich einer Widereinsetzung nicht entsprochen werden würde (Ausnahmen bestätigen die Regel), da es sich hier um eine wissentliche Handlung handelt, nicht um ein Versehen.
Inwieweit strafrechtliche Aspekte bei einer solchen Handlung eine Rolle spielen, müßte man noch mal prüfen, so die BRAK. Auf jeden Fall könnte ein solches Vorgehen ein Haftungsproblem werden, falls dem Mandanten ein Schaden entsteht.
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Bitte Hat allerdings genau meine Haltung gestärkt. Ich käme gar nicht auf die Idee so was zu unterschreiben und Ja, ich würde so was auch angreifen, wenn mir so was unterkommen würde. Wo kommen wir denn da hin, wenn jeder einfach irgendwas unterschreiben darf
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Ach und meinen herzlichen Dank an Herrn Rechtsanwalt Waack, der sich die Zeit genommen hat heute Mittag Kann ja sein, daß er hier mal reinschaut
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Lag ich ja richtig und ich würd auch eher in der Nachbarschaft Klinken putzen wegen wegen ner Unterschrift, als das selbst zu machen.
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