Unterschrift Refa Familienrecht

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lucy1510
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#21

01.03.2011, 10:03

Wie ist es mit §§ 174 u. 177 BGB? Ich würde die analog zum vorbeschriebenen Thema anwenden und argumentieren, dass eine Refa durchaus mit Vollmacht unterschreiben kann.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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kaffeefreund
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#22

01.03.2011, 10:54

Jupp03 hat geschrieben: Es mag durchaus Gründe für das Verhalten der Themenstarterin bzw. des Büros gegeben haben.
Ich erkenne auf Anhieb keine. Oder glaubt jemand, dass dadurch der Unterhalt schneller tituliert ist?
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Yvi_882
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#23

01.03.2011, 13:57

Die Mitarbeiterin hat ja mit "i.A." und nicht mit "i.V." unterschrieben, ferner wurde in dem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass der RA abwesend ist; deshalb finde ich, dass die Verteidigungsanzeige gültig ist.

Mal angenommen der Antragsgegner hätte selbst seine Verteidigungsanzeige unterschrieben und wußte gar nicht, oder hat eventuelle Hinweise des AG nicht gelesen, dass Anwaltszwang besteht, dann wäre diese zunächst auch gültig.
Es gilt ja um die Fristwahrung.
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Soenny
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#24

01.03.2011, 16:29

Ich werde zu dem Thema mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter des Fachausschusses bei der BRAK telefonieren. Ich denke, dann sind wir alle etwas schlauer ;)
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#25

01.03.2011, 17:22

Wenn ich mir den § 130 ZPO, insbesondere die Rdn. 14 und 16 mal so durchlese (Zöller, 26. Aufl.) kann eine Refa im Anwaltsprozess keine wirksame Unterschrift leisten.
Auf den Ausgangspost bezogen heißt das für mich, die Verteidigungsanzeige ist nicht wirksam.
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#26

01.03.2011, 19:50

Ob die Verteidigungsanzeige wirksam ist oder nicht, ist m.E. unerheblich. Eine Verteidigungsanzeige / Stellungnahme im VKH-Verfahren ist nicht zwingend notwendig. Eine Zustellung der Antragsschrift erfolgt doch im VKH-Verfahren nicht.
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#27

01.03.2011, 21:43

Yvi_882 hat geschrieben:
Mal angenommen der Antragsgegner hätte selbst seine Verteidigungsanzeige unterschrieben und wußte gar nicht, oder hat eventuelle Hinweise des AG nicht gelesen, dass Anwaltszwang besteht, dann wäre diese zunächst auch gültig.
Es gilt ja um die Fristwahrung.
Verstehe ich nicht. Wenn es (ich lese mal ein "nur" mit) um die Fristwahrung geht, könnte nach Deiner Argumentation Euer Mandant auch selbst erst mal Berufung oder Revision einlegen, nur mal so zur Fristwahrung. Gerade die fristwahrenden Schriftsätze kann im Anwaltsprozess nur ein Anwalt unterschreiben.

Und zu dem Problem des nicht erreichbaren Anwalts - für diese Fälle muss dieser doch einen Vertreter haben? Oder muss ein Vertreter des Anwalts von Fall zu Fall organisiert werden (bei einer Ein-Mann-Kanzlei)?
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skugga
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#28

01.03.2011, 21:52

Mal ganz pragmatisch:

Eh ich mangels absoluter Sicherheit die Kanzlei in irgendeinen Schlamassel bringe, lasse ich es auch nach über 20 Jahren Berufserfahrung schön bleiben, einfach mal so mangels Chef was zu unterschreiben, was auch nur den Hauch eines Antrages oder einer dem Anwalt vorbehaltenen Äußerung darstellen könnte. Wenn Chefin nicht da ist (und nicht ohnehin ein Vertreter her muss), aber eine Frist abzulaufen droht, schreib ich den Schriftsatz und dackel zu einer uns bekannten Anwältin, die das dann unterzeichnet (und sollte die nicht da sein, hätte ich noch einige mir lange Jahre bekannte Anwälte in petto, zu denen ich auch mal schnell gehen könnte). Wozu irgendwelche Scherereien heraufbeschwören?
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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Yvi_882
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#29

02.03.2011, 10:32

@Online: Ich habe es jedoch schon selber erlebt, dass die Gegner (auch in Familiensachen) die Verteidigungsanzeige selbst abgegeben haben.
In Familiensachen besteht bekanntlich wie hier auch schon oft erwähnt Anwaltszwang.
Für diesen Fall war es bei uns einmal so, dass der Gegner vom Gericht darauf hingewiesen wurde, dass Anwaltszwang besteht.

Bin echt mal espannt, was JSanny in Erfahrung bringt.
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Soenny
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#30

02.03.2011, 10:43

In Familiensachen besteht bekanntlich wie hier auch schon oft erwähnt Anwaltszwang.
Aber doch nicht grundsätzlich!?
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